Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130184-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi
Urteil vom 5. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachlass C._____ (Herabsetzungsklage so- wie Feststellung des Nachlasses) gegen D., E. und F._____ einreichen (act. 4/2). 1.2. Unter dem 22. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ("sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhaltes (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie z.B. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandskosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits mit einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint.
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 IA 179). 2.6. Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung des Leistungsentscheides der IV-Stelle geltend, sie beziehe derzeit als einziges Einkommen eine ganze monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 2'340.– (act. 1 S. 5 und act. 4/6). Gemäss Steuerrechnung vom 16. Februar 2013 hat die Gesuchstellerin so- dann per diesen Datums über ein Vermögen von Fr. 15'000.– verfügt (act. 4/12). Dieser Betrag ist in die Prüfung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Als notwendige Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstelle- rin folgende Beträge: Krankenkasse KVG Fr. 333.65 (act. 4/7), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 35.– (act. 4/9), Steuerbetreffnisse Fr. 75.– (act. 4/11-13) sowie AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige Fr. 42.– (act. 14). Nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist der geltend gemachten Betrag für die Zusatzversicherung nach VVG (vgl. act. 4/7), da lediglich obligatorische Ver- sicherungen als notwendige Lebensaufwandskosten gelten. Ebenfalls nicht in den zivilprozessualen Bedarf gehören die geltend gemachten Positionen TCS sowie Mitgliederbeitrag für den Samariterverein. Nicht zu berücksichti- gen - da bereits im Grundbetrag enthalten -, sind sodann die Stromkosten (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. September 2009 [nachfolgend Richtlinien]) sowie die geltend gemachten Kommunikationskosten (Lukas Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 49). Nicht belegt und daher nicht im Bedarf aufzunehmen sind im Weiteren die geltend gemachten Beträge für die Miete der Bastel- räume sowie die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Letzteres umso mehr, als nicht dargetan ist, inwiefern die nichterwerbstätige Gesuchstellerin
auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen ist. Die Gesuchstellerin weist damit notwendige Lebensaufwandskosten von Fr. 485.65 auf. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemein- schaft beläuft sich gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'200.–. Unter Berücksich- tigung des von der Gesuchstellerin beantragten Zuschlages von 25% (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 54) ergibt dies einen zivilpro- zessualen Grundbetrag von Fr. 1'500.–. Gesamthaft resultiert daraus ein massgebender zivilprozessualer Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'985.65. 2.7. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte der Gesuchstellerin und ihren notwendigen Lebensaufwandskosten resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 354.35. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Überschuss: Fr. 354.35, Vermögen: Fr. 15'000.–) ist es der Gesuchstellerin - auch unter Berücksichtigung des Anspruches auf die Anrechnung eines sog. Notgro- schens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten ei- nes Rechtsbeistandes aus eigener Tasche zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-
mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuchs befindet, vermag daran nichts zu än- dern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanz- lichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kanto- nale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bun- desgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X., ... [Adresse], zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache D., E. und F., alle vertreten durch Rechtsanwalt Y., ... [Adresse].
Zürich, 5. Dezember 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi