Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130181-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus
Urteil vom 9. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 19-jährige Gesuchstellerin befindet sich im dritten Lehrjahr ihrer Ausbil- dung zur Kauffrau bei der ...-Verwaltung D._____. Gemäss der ins Recht gereichten Lohnabrechnung für Oktober 2013 erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'230.40 (act. 4/5). Die Gesuchstellerin erhält ge- mäss eigenen Angaben einen 13. Monatslohn. Die Unterhaltsbeiträge ihres Vaters belaufen sich auf monatlich Fr. 600.– (act. 4/15). Weiter lässt die Ge- suchstellerin ausführen, dass ihre Mutter die Ausbildungszulagen von mo- natlich Fr. 250.– beziehe, im Gegenzug jedoch die Bezahlung der Kranken- kassenprämie und Arztkosten übernehme. Die Ausbildungszulagen sind grundsätzlich als Einkommensposition bei der Gesuchstellerin zu berück- sichtigen, da sie Gläubigerin ist. Entsprechend wären die Krankenkassen- kosten, für welche ein Beleg fehlt, im Bedarf der Gesuchstellerin zu berück- sichtigen. Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen ist, rechtfer- tigt es sich der Einfachheit halber, die Ausbildungszulagen und die Kranken- kassenkosten bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Gesuch- stellerin unberücksichtigt zu lassen. Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin somit auf Fr. 1'933.–. Im Weiteren macht die Gesuch- stellerin geltend, sie sei vermögenslos, und belegt dies mittels eines Konto- auszugs ihrer drei Konti vom 14. November 2013, gemäss welchem die drei Konti insgesamt einen Minussaldo von Fr. 448.90 aufweisen (act. 4/13). Zu- dem hat die Gesuchstellerin gemäss einer Schuldanerkennung vom 10. August 2013 gegenüber ihrem Partner Schulden in der Höhe von Fr. 600.– (act. 4/14). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 2'500.30 (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Miete Fr. 800.–, Nebenkosten Fr. 100.–, auswärtige Verpflegung Fr. 200.–, Telefon/Radio/TV Fr. 100.–, Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 13.80, Kosten Ar- beitsweg Fr. 56.50, Steuern Fr. 30.–, act. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin wohnt mit ihrem Partner zusammen. Entsprechend beträgt ihr Grundbetrag Fr. 1'100.– (vgl. Ziff. II./1.1. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission
betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009, S. 2). Die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) belaufen sich auf Fr. 2'067.– (act. 4/9). Gemäss einer schriftlichen Vereinba- rung vom 1. August 2013 zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Partner beteiligt sich die Gesuchstellerin an den Mietkosten mit monatlich Fr. 800.– (act. 4/10). Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb er zu berücksich- tigen ist. Hingegen sind die zusätzlich geltend gemachten Nebenkosten nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für den Arbeitsweg und die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung sind belegt (act. 4/11+12). Grundsätzlich sind die Kosten für auswärtige Verpflegung durch den Grundbetrag zu de- cken. Dass der Gesuchstellerin Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ent- stehen, hat sie weder dargetan noch belegt, weshalb diese Position unbe- rücksichtigt bleibt. Sodann sind die Kosten für Telefon, Radio, TV bereits im Grundbetrag enthalten und können deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Gemäss der Schluss- rechnung 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern musste die Ge- suchstellerin lediglich die Kopfsteuern von Fr. 24.– bezahlen. Weil sich ihr Einkommen im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig erhöht hat, ist davon auszugehen, dass sich an ihrer Steuerbelastung nichts ändert. Entspre- chend sind keine Kosten für Steuern zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'970.– auszugehen. Bei die- sen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 1'933, kein Vermögen, Not- bedarf Fr. 1'970) ist es der Gesuchstellerin nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Januar 2011 (Urk. 4/15) genehmigten Scheidungskonventi- on vom 17. Dezember 2010 lagen folgende Einkommensverhältnisse des Vaters der Gesuchstellerin zugrunde: monatliches Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'000.– bis Fr. 11'000.–, Honorare aus Verwaltungsratstätigkeit in der Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 9'500.– pro Jahr und Dividenden von jährlich Fr. 2'000.–. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, dass ihr Vater seit April 2012 Verwaltungsratspräsident der E._____ AG sei und gemäss ihren Einschätzungen inzwischen ein weitaus höheres monatli- ches Einkommen erzielen dürfte. Zudem sei er seit Juni 2012 wieder verhei- ratet. Seine Ehefrau sei Leiterin des F._____ (act. 1 S. 3). Dass der Vater der Gesuchstellerin Verwaltungsratspräsident der vorgenannten Gesell- schaft ist, ist belegt (vgl. act. 4/16). Die Gesuchstellerin unterlässt es jedoch, die Behauptung, dass ihr Vater heute mehr verdiene als im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention, zu belegen, mithin die notwendige erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Vaters ausreichend zu dokumentieren bzw. zumindest glaubhaft darzulegen. Es fehlt damit an ausreichend belegten Hinweisen auf eine erhebliche finanzielle Veränderung der Verhältnisse; gestützt auf die vorhandenen Akten muss davon ausge- gangen werden, dass sich eine Partei mit den notwendigen finanziellen Mit- tel n unter diesen Umständen, d.h. bei fehlender Kenntnis über die konkrete finanzielle Situation des Vaters, nicht zu einem Prozess entschliessen wür- de. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit kann damit nicht als er- füllt erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Gesuchstellerin ist es indes unbenommen, in einem all- fälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und die Gesuchstellerin, − die Gegenpartei in der Hauptsache, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., − das Friedensrichteramt B.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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