No jurisdiction over legal aid request in pending divorce case

VO130177Obergericht22.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

A._____ applied to the President of the Zurich High Court for legal aid in a divorce case already pending before the District Court of Bülach. The president held that, under § 128 GOG, he is only competent for pre-action legal-aid requests or requests up to the end of conciliation proceedings, not for requests in an ongoing district-court case. The application was therefore not entertained and was not transferred to the district court. The proceeding was declared free of charge.

Regest

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; competence for legal aid requests and costs of legal-aid proceedings. The President of the Zurich High Court is competent only for pre-litigation requests for unentgeltliche Rechtspflege, in particular before filing an action or up to the conclusion of conciliation proceedings. Once the merits proceedings are already pending before the district court, competence lies with that court; a request filed at the appellate court is inadmissible and need not be forwarded ex officio. Proceedings concerning legal aid are free of charge. The characterization of the president’s decision as a first-instance decision under Art. 319 lit. b ZPO does not alter the competence analysis.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130177-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 22. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. November 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Bülach anhän- giges Ehescheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE130302-L (act. 1 und act. 2/1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Bülach. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Bülach erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilagen (act. 2/1-11; gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

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