Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130176-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 3. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilungsklage gegen ihren Bruder C._____ eingereicht (act. 1 S. S 2 f. Rz. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess die Gesuchstellerin beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren gegen den Ge- suchsgegner vor Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO mit Bestellung der unter- zeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilli- gen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkon- ten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie verdiene monatlich netto Fr. 4'553.75 (act. 1 S. 3 Rz. 5a), wobei der entsprechen- de Beleg zu den Akten gereicht wurde (act. 4/3 S.2). Gemäss dem eingereichten Auszug ihres Postkontos verfügt die Gesuchstellerin sodann über Vermögen von Fr. 9'128.60 (act. 4/23). Ihren monatlichen Bedarf liess die Gesuchstellerin mit Fr. 5'293.40 beziffern (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'275.-, Miete Garage Fr. 140.-, Nachzahlung Nebenkosten Fr. 60.70, Energie Fr. 55.-, Haushaltsversicherung Fr. 30.70, Kran- kenkassenprämie KVG Fr. 232.70, Krankenkassenprämie VVG Fr. 71.90, Selbst- behalte/Franchisen Fr. 255.75, zahnärztliche Behandlung Fr. 556.90, Billag Fr. 38.60, Mobiltelefon Fr. 100.-, Cablecom Fr. 101.25, Leasing Fr. 323.30, Ver- kehrsabgabe Fr. 25.75, Motofahrzeugversicherung Fr. 92.35, ... Versicherung Fr. 6.-, Benzin Fr. 227.50, Staats- und Gemeindessteuern Fr. 400.-, Bundessteuer Fr. 100.-; act. 1 S. 3 f. Rz. 5b). Die entsprechenden Belege wurden zu den Akten gereicht (act. 4/4-22), wobei jedoch die geltend gemachte Bundessteuer von Fr. 100.- unbelegt geblieben ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Eben- falls nicht zu berücksichtigen sind die Energiekosten von Fr. 55.-, die Kranken- kassenprämie VVG von Fr. 71.90 sowie die Kosten für Telefon/TV/Internet von insgesamt Fr. 239.85, sind diese doch aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Huber, in: Brunnder/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44, 47 und 49 zu Art. 117 ZPO). Auf- grund der grossen Entfernung zwischen ihrem Wohnort (...) und ihrem Arbeitsort (Zürich-...) und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin, welche als Hauswirtschafts- und Kochlehrerin arbeitet (act. 1 S. 4), auf ihrem Ar-
beitsweg Lebensmittel für zehn Personen einkaufen muss (vgl. act. 1 S. 4 unten), ist davon auszugehen, dass sie für die Berufsausübung auf ein Automobil ange- wiesen ist. Die geltend gemachten Kosten für den Parkplatz von Fr. 140.- sowie gemäss Kreisschreiben angemessen erscheinende Auslagen für das Fahrzeug von monatlich Fr. 400.- (vgl. Kreisschreiben S. 3 Ziff. 3.4.e) sind damit im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Stehen unmittelbar grössere notwendige Auslagen bevor (wie vorliegend die geltend gemachten, in nächster Zeit anfallen- den Zahnarztkosten von Fr. 5'350.-, act. 4/11), so ist diesem Umstand gemäss Kreisschreiben in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (Kreisschreiben S. 4 Ziff. 5.3). Es er- scheint angemessen, für die bevorstehenden Zahnarztkosten Fr. 200.- im Bedarf zu berücksichtigen. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreis- schreiben von Fr. 1'200.- und der weiteren belegten Bedarfspositionen (Miete act. 4/4, Nachzahlung Nebenkosten act. 4/6, Hausratversicherung act. 4/8, Kran- kenkassenprämie KVG act. 4/9, Selbstbehalte/Franchisen act. 4/9-10, Staats und Gemeindesteuern act. 4/21-22) ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'194.85. Damit resultiert ein Freibetrag von Fr. 358.90 pro Monat. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatlicher Freibetrag von Fr. 358.90 und Vermögen von Fr. 9'128.60) ist es der Gesuchstellerin möglich, für die relativ ge- ringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen, selbst wenn sie zur Begleichung der anstehenden Zahnarztkosten zum Teil auch auf ihr Vermögen zurückgreifen muss. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Ge- suchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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