No jurisdiction over legal aid request for divorce proceedings

VO130173Obergericht22.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

A litigant applied to the president of the Zurich Obergericht for legal aid in a divorce case pending before the District Court of Bülach, without requesting appointed counsel. The court held that under § 128 GOG its competence extends only to pre-action requests and requests up to the end of conciliation, not to legal aid for proceedings before a district court. Such requests must be filed with the competent trial court. The court therefore did not enter into the application and declared the Obergericht proceedings free of charge. It also noted that this was a first-instance decision subject to cantonal complaint under Art. 121 ZPO.

Regest

§ 128 GOG; unentgeltliche Rechtspflege für Verfahren vor Bezirksgericht; Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten. Die Kompetenz des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist auf vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens beschränkt. Für ein bereits beim Bezirksgericht hängiges Verfahren ist das Gesuch unmittelbar beim Sachgericht einzureichen. Der Obergerichtspräsident tritt mangels sachlicher Zuständigkeit auf ein solches Gesuch nicht ein; das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Verfügung stellt einen erstinstanzlichen Entscheid dar und kann nach Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130173-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 22. November 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (act. 1 und act. 2/1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht beantragt (act. 2/1 S. 4). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einem zürcherischen Friedensrichteramt. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1 und act. 2/1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Bülach. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Bülach erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 2/2-11; gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidjurisdictiondivorcedistrict courtnon-entrycourt costs