Legal aid denied for pre-trial conciliation proceedings

VO130171Obergericht28.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied, through Dr. X._____, for free legal aid and appointed counsel for a contemplated conciliation proceeding before the Friedensrichteramt B._____ in a vindication dispute against C._____. The Obergerichtspräsident of Zurich denied the request in summary written proceedings. The court held that, based on the applicant’s monthly income and assets, he was not indigent and could cover the relatively modest costs of the conciliation stage and legal representation within a reasonable time. It therefore did not examine the prospects of success or the necessity of counsel. The legal-aid proceeding itself was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren: Für die Bejahung der Bedürftigkeit gelten strenge Massstäbe, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens gering sind und bereits ein kleiner Überschuss über dem zivilprozessualen Notbedarf zur Kostendeckung genügen kann. Vorhandenes, realisierbares Vermögen ist einzusetzen. Wird die Bedürftigkeit verneint, kann auf die Prüfung von Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsbeistands verzichtet werden (E. 2.3–2.7). Das Gesuch ist vor jeder Instanz neu zu stellen; vor Einreichung der Klage entscheidet der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130171-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren anhängig zu machen betreffend eine Vindika- tionsklage gegen C._____ (act. 1 S. 1 und act. 2/16). 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 und act. 2/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt

zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkon- ten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-

fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erhalte aktuell von der Pensionskasse Fr. 2'778.70 und von der IV Fr. 2'321.- pro Monat. Eine Überbrückungsrente erhalte er nicht mehr (act. 1 S. 2). Die entspre- chenden Belege wurden ins Recht gelegt (act. 2/9-12), weshalb von monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'099.70 auszugehen ist. Betreffend seine monatliche Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, diese betrügen insgesamt Fr. 2'717.50 (Miete Fr. 1'380.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 464.15, Hausrat-/Haftpflicht Fr. 13.90, ...-Abonnement Fr. 59.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 800.-; act. 2/1 S. 2). Ob und in welchem Umfang die geltend gemach- ten monatlichen Auslagen tatsächlich zu berücksichtigen sind, kann vorliegend of- fen bleiben. Selbst wenn sämtliche geltend gemachten Auslagen vollumfänglich berücksichtigt werden, beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- insge- samt Fr. 3'917.05 und liegt damit rund Fr. 1'180.- unter den monatlichen Einnah- men. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben (Fr. 12'704.-, act. 2/1 S. 3) bzw. gemäss den eingereichten Unterlagen (Fr. 9'560.25, act. 2/8) über Vermögen von nicht unerheblicher Höhe verfügt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die re- lativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsver- fahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines

Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Vindikationsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, Dr. X._____, ..., ... [Adresse], gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigenceassetsappointed counselsummary proceedingscost-free proceeding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant qualifies for free legal aid and appointed counsel for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant was not indigent; his income exceeded his reasonable needs and he held non-negligible assets, so he could bear the comparatively modest costs of conciliation and legal representation.

Extrahierte Begründung

The court applied strict standards to legal aid in conciliation proceedings. Even assuming all claimed expenses, the applicant still had a monthly surplus and significant assets. It therefore did not need to examine whether the claim was hopeless or counsel was necessary.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the legal-aid proceeding

Extrahierter Entscheid

The proceeding itself is free of charge.

Extrahierte Begründung

Article 119(6) ZPO makes proceedings concerning legal aid cost-free.

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