Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130171-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Dr. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren anhängig zu machen betreffend eine Vindika- tionsklage gegen C._____ (act. 1 S. 1 und act. 2/16). 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 und act. 2/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt
zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkon- ten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erhalte aktuell von der Pensionskasse Fr. 2'778.70 und von der IV Fr. 2'321.- pro Monat. Eine Überbrückungsrente erhalte er nicht mehr (act. 1 S. 2). Die entspre- chenden Belege wurden ins Recht gelegt (act. 2/9-12), weshalb von monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'099.70 auszugehen ist. Betreffend seine monatliche Auslagen machte der Gesuchsteller geltend, diese betrügen insgesamt Fr. 2'717.50 (Miete Fr. 1'380.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 464.15, Hausrat-/Haftpflicht Fr. 13.90, ...-Abonnement Fr. 59.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 800.-; act. 2/1 S. 2). Ob und in welchem Umfang die geltend gemach- ten monatlichen Auslagen tatsächlich zu berücksichtigen sind, kann vorliegend of- fen bleiben. Selbst wenn sämtliche geltend gemachten Auslagen vollumfänglich berücksichtigt werden, beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- insge- samt Fr. 3'917.05 und liegt damit rund Fr. 1'180.- unter den monatlichen Einnah- men. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben (Fr. 12'704.-, act. 2/1 S. 3) bzw. gemäss den eingereichten Unterlagen (Fr. 9'560.25, act. 2/8) über Vermögen von nicht unerheblicher Höhe verfügt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die re- lativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsver- fahren ist abzuweisen. 2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Ge- suchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Vindikationsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, Dr. X._____, ..., ... [Adresse], gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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