Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130169-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 20. November 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2013 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 1999 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... anhängig gemachte Schlich- tungsverfahren GV.2013.00722 (act. 1 und act. 2, sinngemäss). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Nicht zuständig ist der Obergerichtspräsident hingegen für den Entscheid in der Hauptsache. Auf das Begehren des Gesuchstellers, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 1999 sei abzuändern (act. 1), ist damit nicht einzutreten. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu- sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens
über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Der Gesuchsteller macht geltend, er verdiene monatlich netto Fr. 3'000.75 und erhalte einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 3'385.90 (act. 2 S. 2), wo- bei er die entsprechenden Belege zu den Akten reicht (act. 3/9/1-5). Damit betra- gen die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers Fr. 3'282.90. Die Vermö- genslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus den Details zur Steuer- veranlagung 2012 (act. 3/6) sowie aus dem Auszug des ZKB-Privatkontos mit ei- nem Saldo von Fr. 16.41 per 30. August 2013 (act. 3/11). Obschon der Gesuchsteller Ziff. 3 der Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" mit dem Betreff "Personen, welche im gleichen Haushalt wohnen oder für die Unterhaltsbeiträge bezahlt werden" leer liess (act. 2 S. 1), ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er mit seiner Partnerin B._____ und dem gemeinsamen zweijährigen Sohn C._____ zusam- men am ... [Adresse] wohnt (vgl. act. 3/4 S. 2 f., act. 3/12, act. 3/15, act. 3/17 und act. 3/19). Im Weiteren ergibt sich bezüglich der monatlichen Auslagen des Ge- suchstellers aus den Akten das Folgende: Die Wohnungsmiete beträgt monatlich Fr. 2'020.- (act. 3/12 S. 1 und S. 3) und die Miete für den Parkplatz monatlich Fr. 100.- (act. 3/12 S. 1 und S. 5). Aufgrund der Angaben des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass er und B._____ je zur Hälfte für die Wohnungsmiete aufkommen (vgl. act. 2 S. 2). Da der Gesuchsteller als Nacht- und Wochenendbe- treuer arbeitet (vgl. act. 3/7), ist er zur Berufsausübung auf ein Fahrzeug ange- wiesen. Die Miete für den Parkplatz von Fr. 100.- wie auch die Leasingkosten für das Fahrzeug von monatlich Fr. 233.60 (act. 3/13) und gemäss Kreisschreiben angemessen erscheinende Auslagen für das Fahrzeug von monatlich Fr. 300.- sind damit im Bedarf zu berücksichtigen. Ausgewiesen ist sodann die Kranken- kassenprämie KVG des Gesuchstellers von monatlich Fr. 342.35 (act. 3/10) und die Prämie für die Lebensversicherung bei der ... von monatlich Fr. 94.35 (act. 3/14). Da der Gesuchsteller und B._____ die Wohnungsmiete hälftig teilen, ist davon auszugehen, dass sie auch die übrigen gemeinsamen Auslagen sowie
die Kosten des gemeinsamen Sohnes je hälftig tragen. Die ebenfalls ausgewie- senen Auslagen für die Krankenkasse KVG des Sohnes C._____ von Fr. 67.35 (act. 3/4 S. 3), für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 42.70 (act. 3/15) und für die Heizkosten von Fr. 35.30 (act. 3/19) sind damit nur zur Hälfte im Be- darf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller direkt vom Lohn abgezogen (vgl. act. 3/9 S. 1-4) und sind deshalb im Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Unbelegt geblieben ist sodann, dass der Gesuchsteller aktuell regelmässig Unter- haltsbeiträge von Fr. 80.- pro Monat für seinen Sohn D._____ leistet. Auch der geltend gemachte Anteil Steuern von Fr. 30.- pro Monat findet in den Akten keine Stütze. Die Kosten für Billag und Strom sind sodann aus dem Grundbetrag zu ent- richten (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'050.- (Fr. 850.- für den Gesuchsteller [1/2 des Grundbetrages für ein Paar mit Kindern, das in Haushaltgemeinschaft lebt] und Fr. 200.- für seinen Sohn C._____ [1/2 des Grundbetrages für ein Kind unter 10 Jahren]) ist von einem mo- natlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'203.- auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.9. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 4 f.) und die eingereichten Unterlagen (act. 3/1-19) kann die Klage des Ge- suchstellers im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos betrachtet werden. Dem Gesuchsteller ist damit für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren.
2.10. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Si- tuation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zu- recht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Der Gesuchsteller verweist zur Begründung seines Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf seine angespannte finanzielle Situation (act. 2 S. 4). Er möchte mit seiner Klage erreichen, dass die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn D._____ von aktuell Fr. 200.- angepasst (act. 1) bzw. auf Fr. 80.- herabgesetzt werden (act. 2 S. 4). Damit geht es um ei- nen relativ geringen Betrag, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltsbei- träge voraussichtlich noch während mehrerer Jahre zu leisten sein werden. Auf- grund der eingereichten Akten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern in tatsächli- cher und/oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen könn- ten. Der Gesuchsteller selbst macht solche Schwierigkeiten auch nicht geltend. Der Sachverhalt ist einfach und überschaubar und es stellen sich soweit ersicht- lich keine komplizierten Rechtsfragen. Der Gesuchsteller ist zwar gesundheitlich angeschlagen (vgl. act. 3/5), es ist ihm aber dennoch zuzutrauen, den dem Ver- fahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie seine Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Und schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertre- ten ist. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jeden-
falls für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Begehren um Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Zü- rich vom 24. November 1999 wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise ... betreffend Klage auf Abänderung Kin- desunterhalt gegen D._____ (GV.2013.00722) die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ... [Adresse] (GV.2013.00722) − die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, ... [Adresse], zweifach
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 20. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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