Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130167-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 20. November 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 21. September 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren eingereicht betreffend eine Klage auf Anpassung Unterhaltsvertrag gegen seinen Sohn C._____ (act. 1 S. 2 und act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 stellte er beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht ausdrücklich beantragt und die Gesuchsbegründung enthält keine Aus- führungen zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesuchsteller einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO beantragen will. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgeb- liche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er wohne zusammen mit seinen beiden Kindern D._____ (geboren tt. mm.1998) und E._____ (geboren tt.mm.2005). Die Mutter von C._____ wohne zusammen mit C._____ und der am tt. mm.2012 zur Welt gekommenen F., der vollbürtigen Schwester von C.. Der Beistand von F._____ mache nun vom Gesuchstel- ler Unterhaltsbeiträge für F._____ geltend, wobei das Schlichtungsverfahren im Sommer 2013 stattgefunden habe. Seine verfügbaren Mittel von maximal Fr. 4'598.90 reichten nicht aus, um die Ausgaben von mindestens Fr. 4'801.50 zu decken (act. 1 S. 2 f.). Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers beträgt gemäss den einge- reichten Lohnblättern durchschnittlich Fr. 2'814.85 (act. 3/4, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Unter Hinzurechnung des ihm gemäss eigenen Angaben zustehenden 13. Monatslohnes (act. 3/2) beträgt sein monatliches Nettoeinkom- men durchschnittlich Fr. 3'049.40. Zudem erhält er Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ von monatlich Fr. 900.- (vgl. act. 3/2 und act. 3/5). Damit ist von monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'949.40 (exkl. Kinder- und Ausbil- dungszulagen) auszugehen. Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2013 (act. 3/5). Auf der Auslagenseite sind die geltend gemachte Miete von Fr. 1'044.- (act. 3/3 S. 2), und die Krankenkassenprämien KVG für sich und die beiden Kinder D._____ und E._____ von insgesamt Fr. 573.85 (act. 3/7) ausgewiesen. Da der Gesuchsteller Schichtarbeit leisten muss (act. 3/2; der Helpdesk der G._____ AG ist gemäss Homepage von 7 Uhr bis 22 Uhr besetzt), ist davon auszugehen, dass er ein Fahrzeug für die Berufsausübung benötigt. Die geltend gemachte und be- legte Miete für den Parkplatz von monatlich Fr. 138.- (act. 3/3 S. 1) sowie die ge- mäss Kreisschreiben angemessen erscheinende monatliche Auslagen für das Fahrzeug von Fr. 200.- sind damit im Bedarf zu berücksichtigen. Unter Hinzu- rechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'350.- be- trägt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers Fr. 4'305.85. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob und wenn ja in welcher Höhe die weiteren vom Gesuch-
steller geltend gemachten Bedarfspositionen (vgl. act. 3/2) zu berücksichtigen sind und wie hoch eine dem Gesuchsteller allenfalls gewährte individuelle Prämi- enverbilligung ist (vgl. act. 3/2, wo von "angenommener Prämienverbilligung" die Rede ist). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die monatlichen Auslagen die monatlichen Einnahmen übersteigen, weshalb die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Die vom Gesuchsteller gegen seinen Sohn C._____ eingeleitete Klage auf Anpassung Unterhaltsvertrag kann gestützt auf die Ausführungen im Gesuch (act. 1) und die eingereichten Unterlagen (act. 3/2-8) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.9. Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b zu gewähren. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen
Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Anpassung Unterhaltsvertrag ge- gen C._____ (GV.2013.00011) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse]
− den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber
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