Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130162-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 23. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für ein beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungs- verfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage ge- gen D._____ (act. 1 und act. 3/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro-
zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.7. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund ein Jahr alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter liess die Ge- suchstellerin ausführen, diese arbeite mit einem Pensum von 30% als Dentalhy- gienikerin und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'844.- (inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn). Die Kindsmutter habe Vermögen von ca. Fr. 4'000.- und der monatliche Bedarf für sich selber und ihre Mutter betrage Fr. 3'927.05 (Grundbetrag Kindsmutter Fr. 1'250.-, Miete Fr. 1'200.-, Krankenkas- senprämie KVG Fr. 367.40, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 37.65, Arbeits- wegkosten Fr. 236.-, Auswärtige Verpflegung Fr. 66.-, Kommunikation Fr. 120.-, Selbstbehalte Krankenkasse/Zahnarzt Fr. 50.-, Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 400.-, Steuern Fr. 200.-; act. 1 S. 2). Gemäss dem eingereichten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuer- erklärung 2012 beträgt das Vermögen der Kindsmutter Fr. 4'202.- (act. 3/2 S. 3). Zu den geltend gemachten Bedarfspositionen wurden zwar die wesentlichen Be- lege zu den Akten gereicht (act. 3/3-6). Dem eingereichten Mietvertrag vom 15. Mai 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass die Kindsmutter "für einige Zeit" mit ihrem Bruder E._____ eine Wohngemeinschaft bildet (act. 3/3 S. 2). Ob dies heu- te noch der Fall ist, lässt sich dem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Der geltend gemachte Grundbetrag der Kindsmutter von Fr. 1'250.- spricht jedoch dafür. Im Weiteren lässt sich weder dem Gesuch noch den Unterlagen entnehmen, ob E._____ einen Beitrag an die monatliche Miete und an die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung leistet oder nicht. Auf- grund der eingereichten Belege unklar bleibt im Weiteren auch die Höhe der mo- natlichen Krankenkassenprämie KVG, lässt sich der eingereichten Kosten- und Prämienzusammenstellung 2012 doch lediglich die Höhe der monatlichen Prä- mien nach KVG und VVG entnehmen (Fr. 14.15 pro Monat für die Gesuchstellerin und Fr. 362.90 pro Monat für die Kindsmutter, act. 3/4). Und schliesslich sind auch die monatlichen Einnahmen der Kindsmutter von Fr. 2'844.- gänzlich unbe- legt geblieben.
2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin zu beurteilen. Die Ge- suchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hier- zu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesge- richts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Un- terhaltsklage gegen D._____ wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Gürber
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