Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130161-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für ein bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirks Zürich anhängiges Schlichtungsverfahren betreffend Forde- rung (MK130508-L; act. 1 S. 1 und S. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen (act. 3). B._____, der Stellvertreter der Beiständin der Gesuchstellerin, reichte daraufhin am 1. November 2013 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 4. November 2013) ein Schreiben, eine Vollmacht der Gesuchstellerin sowie meh- rere Beilagen zu den Akten (act. 4, act. 5 und act. 6/2-8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Beklagte in einem eine Mietsache betref- fenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfah-
ren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kos- tenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie erhal- te eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'170.- sowie Zusatzleistungen zur IV-Rente von monatlich Fr. 1'426.- (act. 1 S. 2). Vermögen habe sie keines, dafür bestün- den Schulden in der Höhe von Fr. 24'738.80 (act. 1 S. 3 f.). Ihren Bedarf beziffert sie sodann auf Fr. 2'423.95 (Miete Fr. 1'562.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 492.05, Krankenkassenprämie VVG Fr. 65.70, Hausrat-/Haftpflichtversiche- rung Fr. 104.20, Schuldensanierung Fr. 200.-; act. 1 S. 2). Durch die Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 3. Oktober 2013 ist belegt, dass die Gesuchstellerin eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'170.- sowie Zusatz- leistungen zur IV von monatlich Fr. 2'726.- erhält (act. 6/2). Es ist damit von Ein- nahmen von monatlich Fr. 3'896.- auszugehen. Aus derselben Verfügung ergibt sich sodann auch, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben bei der Postfi- nance von Fr. 229.- und über ein Guthaben bei der Credit Suisse von Fr. 4'165.53 verfügt (act. 6/2). Unbelegt geblieben sind jedoch die geltend gemachten monatli- chen Auslagen. Aus der Verfügung vom 3. Oktober 2013 ergibt sich lediglich, dass die Gesuchstellerin in einem möblierten Zimmer wohnt, bei der C._____ AG krankenversichert ist und eine kombinierte Hausrat- und Privathaftpflichtversiche- rung abgeschlossen hat. Zur Höhe der einzelnen Positionen lässt sich dieser Ver- fügung nichts entnehmen (vgl. act. 6/2). Im Fragebogen zum Besitzstandinventar
vom 18. September 2013 werden zwar die einzelnen Bedarfspositionen betrags- mässig aufgelistet (act. 6/3 S. 1 f.), die dazugehörigen Belege wurden jedoch nicht zu den Akten gereicht. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen ist. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes dann nicht notwendig erscheint, wenn die Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die KESB Stadt Zürich hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet und Frau D._____ zur Beiständin ernannt (act. 6/8). Zudem hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 B., dem Stellvertreter ihrer Beiständin, im Hinblick auf das in der Hauptsache vom Kläger gegen die Gesuchstellerin ange- strengte Verfahren eine allgemeine Prozessvollmacht erteilt (act. 5). Gemäss den Ausführungen von B. (act. 4 S. 1 unten) und den eingereichten Unterlagen (act. 6/5-6) ist nicht davon auszugehen, dass die gegen die Gesuchstellerin an- hängig gemachte Forderungsklage in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hin- sicht besondere Schwierigkeiten bieten könnte. Zudem befindet sich die Gesuch- stellerin in der Rolle der beklagten Partei, was zumindest in einem Schlichtungs- verfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beiständin der Gesuchstellerin und/oder B._____ in der Lage sind, die Interessen der Gesuchstellerin im Schlichtungsverfahren aus- reichend zu wahren. Auch aus diesem Grund wäre das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes damit abzuweisen.
2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Prachtsachen des Bezirks Zürich betreffend Forderung (MK130508-L) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an
− B., Stadt Zürich, Sozialzentrum ..., ... [Adresse],... Zürich, drei- fach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin und deren Beiständin D. − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich (MK130508-L), Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, E._____, ... [Adresse]. je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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