Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130160-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater C._____ (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe 10. Oktober 2013 liess die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin für das Schlichtungsverfahren ersuchen, falls ihr im Verfahren vor dem Bezirksgericht Andelfingen kein Prozesskostenvorschuss zulasten ihres Vaters C._____ zugesprochen werde (vgl. act. 1 S. 2 und S. 3 Rz. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 28. November 2013 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie und ihr Vater sich am 25. November 2013 anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Andelfingen umfassend geeinigt hätten, weshalb sie das beim Friedensrichteramt B._____ eingereichte Schlichtungsbegehren zurückge- zogen habe. Sie ziehe deshalb auch das am 10. Oktober 2013 beim Oberge- richtspräsidenten gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin zurück, halte jedoch an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege fest, werden die anfallenden Gebühren des Friedensrichters doch voraussichtlich Fr. 420.- betragen (act. 7 S. 2). Damit ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident
im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftli- chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge-
ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die 19 Jahre alte Gesuchstellerin liess ausführen, sie wohne unter der Wo- che bei den Eltern ihres Freundes in D._____ und am Wochenende bei ihrer Mut- ter in E._____, wo auch ihre jüngere Schwester wohne. Sie befinde sich seit 1. August 2012 in der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung, welche voraussichtlich bis am 31. Juli 2015 dauern werde (act. 1 S. 5 Rz. 9 und S. 4 Rz. 6). Sie erziele ein monatliches Einkommen von netto Fr. 879.85 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 73.32 (act. 1 S. 5 Rz. 9). Ihr Notbedarf betrage Fr. 2'138.80 pro Monat (Grundbetrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'100.-, Wohnkostenbeitrag an die El- tern ihres Freundes Fr. 400.-, Krankenkassenprämie Fr. 220.10 [inkl. IPV], Kosten ÖV Fr. 210.85, Kosten schulische Exkursionen Fr. 25.-, auswärtige Verpflegung Fr. 93.35, Schulmaterial Fr. 100.-, Personalsteuer Fr. 2.-; act. 1 S. 5 f. Rz. 9). Die monatlichen Einnahmen von Fr. 879.85 sowie der Anteil 13. Monatslohn von monatlich Fr. 73.32 sind mit dem Lehrvertrag und der Lohnabrechnung für August 2013 hinreichend belegt (act. 4/5 und act. 4/7). Die Vermögenslosigkeit der Ge- suchstellerin ergibt sich sodann aus dem Auszug ihres Kontos bei der Leihkasse Stammheim (act. 4/12). Im Weiteren hat die Gesuchstellerin Belege zu ihren mo- natlichen Auslagen eingereicht (4/8-11), wobei jedoch die Kosten für den Wohn- anteil, für schulische Exkursionen, für auswärtige Verpflegung und für Schulmate- rial unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Es ist damit von einem Bedarf der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'532.95 auszugehen, weshalb auf Seiten der Gesuchstellerin ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 579.80 resultiert.
2.7. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, ihre Mutter erhalte für sich und die Tochter F._____ einen provisorischen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.- pro Monat (act. 1 S. 6 Rz. 10), was durch den eingereichten Kontoauszug ausgewiesen ist (act. 4/16 S. 2). Der Notbedarf ihrer Mutter betrage demgegenüber 4'497.20 (Grundbetrag Mutter Fr. 1'350.-, Grundbetrag F._____ Fr. 600.-, Miete Fr. 1'680.-, Krankenkassenprämie Mutter Fr. 559.85, Krankenkassenprämie F._____ Fr. 107.35, Gesundheitskosten Fr. 200.-; act. 1 S. 6 f. Rz. 10). Mit Ausnahme der Gesundheitskosten wurden zu sämtlichen Bedarfspositionen die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/13-14), wobei jedoch die Krankenkassenprämien der Mutter lediglich im Umfang von Fr. 482.10 und diejenige von F._____ im Um- fang von Fr. 57.20 ausgewiesen sind (act. 4/14 S. 1). Damit beträgt der monatli- che Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin (unter Hinzurechnung der Grundbeträ- ge gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'350.- und Fr. 600.-) Fr. 4'169.30. Zu berück- sichtigen ist jedoch auch, dass die Mutter der Gesuchstellerin gemäss dem einge- reichten Kontoauszug über Vermögen von Fr. 12'886.63 verfügt (act. 4/16 S. 2). Selbst unter Berücksichtigung des gemäss den eingereichten Unterlagen beste- henden monatlichen Fehlbetrages von Fr. 169.30 sowie des monatlichen Fehlbe- trages der Gesuchstellerin von Fr. 579.80 ist davon auszugehen, dass dieses Vermögen zur Deckung der relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens von ca. Fr. 420.- herangezogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Mutter der Gesuchstellerin gemäss dem Eheschutzentscheid vom 6. August 2013 bereits heute oder zumindest in absehbarer Zeit erheblich höhere Unterhaltsbeiträge er- halten sollte (vgl. act. 4/4). Es ist der Mutter der Gesuchstellerin zumutbar, ge- stützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, weshalb die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Un- terhaltsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse]
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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