Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130159-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, gegen Dr. B._____ eine Forderungsklage anhängig zu machen (vgl. act. 1 S. 4 f.). Ob er das entspre- chende Schlichtungsbegehren bereits beim zuständigen Friedensrichteramt ein- gereicht hat, lässt sich seinem Gesuch und den Beilagen nicht entnehmen. 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 stellt der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlich- tungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). Die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vom Gesuchsteller ausdrücklich nicht beantragt (act. 1 S. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können des- halb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkon- ten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt. Beim Vermögen sind neben den Barmitteln auch veräusserbare oder hypothekarisch belastbare Sachwerte zu berücksichti- gen. Bei Immobilien kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn tragbar ist (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 f. zu Art. 117 mit Hinweisen). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflich- tungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht
oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Gemäss den eingereichten Unterlagen erhält der Gesuchsteller Leistungen der 1. Säule AHV/IV von monatlich Fr. 422.- (act. 2/1; vgl. auch die älteren Belege in act. 2/2-3). Weitere Einnahmen werden vom Gesuchsteller weder geltend ge- macht (vgl. act. 1 S. 6) noch ergeben sich solche aus den eingereichten Unterla- gen. Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers ist gestützt auf die eingereichten Belege auf Fr. 3'375.30 festzusetzen (Grundbetrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'200.-, Hypothekarzins Fr. 1'764.35 [act. 2/5], Krankenkassenprämie KVG Fr. 382.25 [act. 2/6], Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 28.70 [act. 2/8]). Unbe- legt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Auslagen für ungedeckte Arztkosten von Fr. 100.-, für öffentlichen Verkehr von Fr. 30.- und für auswärtige Verpflegung von Fr. 120.- (vgl. act. 1 S. 6). Ebenfalls nicht zu be- rücksichtigen ist die sich aus den eingereichten Unterlagen ergebende Prämie für die Fahrzeugversicherung (act. 2/9), legt der nicht erwerbstätige Gesuchsteller doch nicht dar, weshalb er auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Und schliesslich können auch die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht berück- sichtigt werden, ergibt sich aus den entsprechenden Belegen doch nicht, wie hoch diese Beiträge pro Monat sind (vgl. act. 2/10-11). Eine Gegenüberstellung des Einkommens und der Lebenshaltungskosten ergibt einen hohen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'952.35. Wie dargelegt sind jedoch auch allfällige Vermögenswerte zu berücksichtigen. Hierzu führte der Gesuchsteller aus, er verfüge über liquide Mittel von Fr. 15'317.54. Zudem verfüge er über eine Eigentumswohnung mit einem Ver- kehrswert von Fr. 800'000.- und über ein Fahrzeug BMW Salon 2005 mit einem Wert von Fr. 22'000.- (act. 1 S. 7). Im Zusammenhang mit dem Fahrzeug BMW Salon 2005 legte der Gesuchsteller - wie bereits erwähnt - nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er auf ein solches angewiesen ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es sich um ein Kompetenzgut handelt. Dem einge- reichten Vermögensauszug der ZKB ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller
per 1. Oktober 2013 über Guthaben von insgesamt Fr. 12'831.86 verfügte und dass eine Hypothek über Fr. 590'000.- besteht (act. 2/4). Unbelegt geblieben ist der Wert der dem Gesuchsteller gehörenden Eigentumswohnung. Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermögensverhältnisse - selbst unter Berück- sichtigung des hohen monatlichen Fehlbetrages - mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Bedürftigkeit, wie bereits darge- legt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Vermögen zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (vgl. oben Ziff. 2.2.). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet wer- den. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen Dr. B._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, zweifach für sich und zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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