Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130158-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... ein Schlichtungsgesuch betreffend Arbeitsverhältnis gegen die B._____ AG einreichen (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechts- anwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,
welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich ... vom 2. Oktober 2013 geht dieses von einem Streitwert von Fr. 33'000.- aus (act. 4/3), weshalb das Schlichtungsverfahren vorliegend nicht kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er erziele zur Zeit ein krankheits- und unfallbedingt gekürztes Einkommen von Fr. 8'213.25, wobei sein Notbedarf Fr. 3'218.- betrage (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'022.-, Krankenkasse Fr. 311.-, Franchisenanteil Gesundheitskosten Fr. 25.-, Versicherungen Fr. 30.-, Telefon/Internet/Billag Fr. 180.-, Steuern Fr. 250.-, Abzahlungsvereinbarung ...Card Fr. 200.-). Zudem müsse er an seine Ehefrau und seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'730.- bezahlen. Er habe Schulden und verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung August 2013 erzielt der Gesuchstel- ler monatliche Einnahmen von netto Fr. 8'213.25 (act. 4/7). Unter Berücksichti- gung des ihm gemäss dieser Abrechnung zustehenden 13. Monatslohnes ergibt dies ein monatliches Einkommen von netto Fr. 8'897.70. Zur Miete, zur Kranken- kassenprämie, zu den Schuldabzahlungen sowie zu den monatlichen Unterhalts- beiträgen wurden die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/4-6 und act. 4/8). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind der gel- tend gemacht Franchiseanteil, die Versicherungen, die Steuern sowie die Kosten für Telefon/Internet/Billag, wobei Letztere ohnehin aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben zu bezahlen sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117). Dass der Gesuchsteller monatliche Abzahlungen an weitere der bestehenden Schulden (vgl. act. 4/12-13) leistet, wird von ihm nicht geltend ge- macht und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Unter Hinzu- rechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist somit von einem monatlichen Bedarf von Fr. 7'463.- auszugehen. Damit resultiert auf Seiten des Gesuchstellers ein monatlicher Freibetrag von Fr. 1'434.70. Lediglich ergän- zend ist noch festzuhalten, dass selbst wenn auch die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Bedarfspositionen berücksichtigt würde, sich immer noch ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 950.- ergäbe. Zudem verfügt der Gesuch- steller gemäss der eingereichten Vermögensübersicht über liquides Vermögen von Fr. 1'267.12 (act. 4/11). 2.8. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt MLaw X., ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: