Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130145-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat am 16. September 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Klage auf Abänderung von zwei Unterhaltsverträgen gegen C._____ (Urk. 1 S. 1 und S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 16. September 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit-
tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem rela- tiv geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).Bei der Beurteilung von Gesuchen um un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehen-
den Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechts- beistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO not- wendig. 2.5. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie wohne zusammen mit ihrer neunjährigen Tochter und ihrem elfjährigen Sohn und erziele bei einem Pensum von 80% ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2'800.-. Zudem erhalte sie für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 200.- pro Monat und werde ergänzend durch das Sozialamt unterstützt. Ihre monatlichen Auslagen beziffert sie auf Fr. 3'254.- (Miete Fr. 2'180.-, Krankenkas- senprämie KVG Fr. 254.-, ZVV-Abonnement Fr. 119.-, auswärtige Verpflegung Fr. 150.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.-, Telefon/Billag Fr. 120.-, Mit- tagstisch Fr. 400.-; act. 1 S. 1 ff.). Sie habe kein Vermögen und keine Schulden (act. 1 S. 4). 2.6. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient die Gesuchstellerin bei einem 80%-Pensum einen Bruttolohn von monatlich Fr. 2'880.- (act. 2/1; exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn). Den Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2013 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin durchschnittlich einen Lohn von Fr. 3'106.25 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen; act. 2/2/1-2) ausbe- zahlt erhalten hat. Unter Hinzurechnung des ihr gemäss Art. 12 L-GAV zustehen- den 13. Monatslohnes ergibt dies monatliche Einnahmen von netto Fr. 3'365.10 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Die Vermögenslosigkeit der Gesuchstelle- rin ergibt sich aus einem Kontoauszug des UBS-Privatkontos mit einem Saldo von - Fr. 294.29 per 11. Juni 2013 (act. 2/9). Auf der Bedarfsseite wurden für die Miete von monatlich Fr. 2'180.- (act. 2/5-6) und die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin und der Kinder von ins- gesamt Fr. 249.35 (inkl. IPV; act. 2/7-8) die entsprechenden Belege zu den Akten gereicht. Die übrigen Positionen blieben unbelegt, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Unter Hinzurechnung der monatlichen Grundbeträge gemäss
Kreisschreiben ergibt dies einen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin und ihrer Kinder von Fr. 4'779.35. Unbelegt geblieben ist sodann auch die Höhe der monatlichen Unterstützung durch die Sozialbehörde. Der Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde B._____ vom 26. August 2013 ist jedoch zu entnehmen, dass die finanzielle Un- terstützung auf das soziale Existenzminimum beschränkt ist (act. 2/4) und damit nicht über den Notbedarf der Gesuchstellerin hinausgeht. Damit ist die Mittellosig- keit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.8. Vorliegend geht es um eine Klage auf Abänderung von zwei Unterhaltsver- trägen gegen C., den ehemaligen Lebenspartner der Gesuchstellerin und Vater ihrer beiden Kinder (vgl. act. 1 S. 4 und act. 2/10-11). Zur Begründung ihrer Klage führte die Gesuchstellerin aus, bei Abschluss der Unterhaltsverträge habe C. als Küchenhilfe gearbeitet und netto ca. Fr. 2'800.- verdient. Heute ver- diene C._____ als Asbest-Sanierer monatlich netto ca. Fr. 4'500.- (vgl. act. 1 S. 4). Gestützt auf diese Ausführungen und die eingereichten Unterlagen (act. 2/10-11) erscheint eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse auf Seiten von C._____ als glaubhaft, weshalb die Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Damit ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.9. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen- den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be-
sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Gestützt auf die vorhandenen Akten ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine besonders komplexe Abänderungsklage mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht handelt. Dass die Ge- suchstellerin - wie sie geltend macht (act. 1 S. 4) - mit den Berechnungen und de- ren Kontrolle überfordert ist, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Zudem gilt für Verfahren wie dem vorliegenden die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da- für, dass die Gesuchstellerin sprachliche Schwierigkeiten haben und mit der hie- sigen Rechtsordnung nicht hinreichend vertraut sein könnte, bestehen abgesehen von ihrer angolanischen Staatsbürgerschaft keine Anhaltspunkte. Dies wird auch von der Gesuchstellerin selber nicht geltend gemacht. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sie bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz lebt (vgl. act. 2/10). Und schliesslich bestehen auch keine Hinweise für eine anwaltliche Vertretung der Gegenpartei. Es erscheint deshalb für die Wahrung der Rechte der Gesuch- stellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfügt. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch un- benommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung von zwei Unterhalts-
verträgen gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse]
Zürich, 9. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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