Legal aid for conciliation proceedings denied for insufficient substantiation

VO130144Obergericht30.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A man applied to the president of the Zurich High Court for free legal aid and an appointed lawyer in a conciliation procedure against C._____ AG over alleged personality infringement. The court held that he had not adequately documented his financial situation, despite a clear duty to cooperate and a warning in the application form. Because his need could not be assessed, the request for legal aid and counsel was denied. The legal-aid proceeding itself was free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c und 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und durch Belege darzulegen; bei ungenügender Mitwirkung ist das Gesuch abzuweisen, wenn die Bedürftigkeit nicht hinreichend geprüft werden kann (E. 2.5–2.7). Im Schlichtungsverfahren sind an die Bedürftigkeit und an die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130144-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. August 2013 stellte A._____ beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Klage gegen die C._____ AG wegen Persönlichkeitsverletzung. Am 16. September 2013 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. 2/2). 1.2. Das Friedensrichteramt der Stadt B._____ teilte dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 16. September 2013 mit, dass A._____ anlässlich der Schlichtungsverhandlung die unentgeltliche Rechts- pflege beantragt habe und dass dieser die erforderlichen Unterlagen selbständig einreichen werde (act. 1). Mit Eingabe vom 20. September 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 3) 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu- sätzlich voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117).

Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhal- te Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'011.75 und seine monatlichen Aus- lagen betrügen Fr. 1'273.25 (Miete Fr. 1'020.- und Krankenkassenprämie KVG Fr. 253.25; act. 3 S. 2). Er habe weder Vermögen noch Schulden (act. 3 S. 3 und S. 4). Als Belege reichte er die Bewilligung seines Erlassgesuches für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 (act. 4/2), einen Mahnstopp für die provisorischen Staats- und Gemeindesteuern 2013 bis 31. August 2014 (act. 4/3) und die Steu- ererklärung 2012 (act. 4/4) zu den Akten. Er unterliess es jedoch, Belege zur Hö- he der von ihm bezogenen Sozialhilfe sowie zu den geltend gemachten monatli- chen Auslagen einzureichen. 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich auf- grund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere Belege zu sämtlichen Einkünften und zu den geltend gemachten Auslagenpositionen beizu- legen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 3 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Der Gesuchsteller ist damit sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewäh-

rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen ist. 2.8. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass der Gesuchsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht anwaltlich vertre- ten war, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B._____ gegen

die C._____ AG betreffend Persönlichkeitsverletzung wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, unter Beilage des Originals von act. 4/1 (Klagebe- willigung) − das Friedensrichteramt der Stadt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. September 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsneedinessduty to cooperateappointed counselpersonality rightscost-free procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

No; the application had to be denied because the applicant did not adequately substantiate his income, expenses, and assets.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires need and non-frivolous claims. For conciliation proceedings the court applies strict standards, and the applicant has an extensive duty to cooperate. Here, he failed to submit supporting documents for his social assistance and alleged monthly expenses, so his financial situation could not be assessed reliably.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal aid lawyer had to be provided

Extrahierter Entscheid

No; counsel was not appointed because the request for legal aid was denied, and in any event no special circumstances showed such assistance was necessary in the conciliation stage.

Extrahierte Begründung

Appointment of counsel under Art. 118(1)(c) ZPO requires necessity for the protection of rights. The applicant was not represented at the conciliation hearing, and no exceptional need was shown.

Kernrechtsfrage

Whether court costs were owed for this legal-aid proceeding

Extrahierter Entscheid

No costs were charged; the legal-aid proceeding itself is free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.