Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130140-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ beabsichtigt, beim Friedensrichteramt B._____ eine arbeitsrechtli- che Forderungsklage gegen die C._____ GmbH anhängig zu machen (vgl. act. 1 S. 1 und S. 3). Mit Eingabe vom 16. September 2013 liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und ihm in der Person des derzeitigen Vertreters ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Im Rahmen der Gesuchsbegründung liess der Gesuchsteller weiter beantragen, es sei ihm der unentgeltliche Rechtsbeistand zur Prozessvorbereitung zu bestel- len (act. 1 S. 3 unten). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers ist im heuti- gen Zeitpunkt noch unklar, ob der Streitwert mehr oder weniger als Fr. 30'000.- betragen wird (vgl. act. 1 S. 3 f.). Im Zweifel ist deshalb von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- auszugehen und es kann auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO eingetreten werden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist
vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt wer- den muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Le- bensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er habe seit August 2012 keinen Lohn mehr erhalten. Von der Arbeitslosenkasse er- halte er seit Januar 2013 eine ALV-Entschädigung, welche durchschnittlich Fr. 2'653.- pro Monat betrage. Seine monatlichen Auslagen beziffert er auf insge- samt Fr. 3'727.85 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Anteil Miete Fr. 1'122.-, Krankenkas- senprämie KVG Fr. 364.45, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.-, Abonne- ment ÖV Fr. 80.-, Tel./TV/Internet Fr. 131.60, Handy Fr. 148.70, Strom Fr. 31.10, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 250.-, Steuern Fr. 460.-). Gemäss Steuererklä- rung 2012 verfüge er über kein Vermögen. Zudem bestätige ein Auszug aus dem Betreibungsregister seine Vermögenssituation (act. 1 S. 4 ff.). Zu sämtlichen An- gaben liess der Gesuchsteller die entsprechenden Belege ins Recht legen (ALV- Entschädigung: act. 3/11/1-7; monatliche Auslagen: act. 3/12-23; Vermögen und
Schulden: act. 3/7 und act. 3/23). Da bereits der Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben von Fr. 1'100.-, der monatliche Mietanteil von Fr. 1'122.- (act. 3/12), die monatliche Krankenkassenprämie KVG von Fr. 364.65 (act. 3/13), der monatliche Anteil an die Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämie von 23.60 (act. 3/14) sowie die monatlichen Steuern von Fr. 200.- (geschätzt; belegt sind Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 600.- [act. 3/23]; da der Gesuchsteller im Jahr 2013 bislang Ar- beitslosenunterstützung bezogen hat, dürften die Steuern aktuell deutlich tiefer sein) die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers übersteigen, kann offen bleiben, ob die weiteren geltend gemachten Positionen überhaupt und falls ja in welcher Höhe zu berücksichtigen sind. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist jedenfalls hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen (act. 3/2-6) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O.,
N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durch- aus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Be- rechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten ist (act. 3/26). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. 2.12. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zur Prozessvorbereitung zu bestellen ist. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Pro- zesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Dies rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzi- piert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VEZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage
einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechts- pflege für den laufenden Prozess stehen, werden demgegenüber praxisgemäss von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118). 2.13. Vorliegend lässt sich den Ausführungen des Gesuchstellers entnehmen, dass sein Vertreter die Erfolgsaussichten der geplanten Klage hinreichend geprüft und die dazu nötigen Abklärungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorge- nommen hat (vgl. act. 1 S. 2 f.). Hat aber die Prozessvorbereitung wie oben um- schrieben bereits stattgefunden, handelt es sich vorliegend um ein Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvor- bereitung. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur in Ausnahmefällen rückwir- kend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äus- serst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rü- egg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119). 2.14. Der Gesuchsteller unterliess es darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessua- ler unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, wes- halb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, wa- rum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, bereits vor dem Beginn der Vorbereitung des Prozesses das Ge- such um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ GmbH die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], zweifach für sich und zu- handen des Gesuchstellers − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ... [Adresse]
Zürich, 27. September 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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