Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130139-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 12. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ih- ren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. August 2013 statt, wobei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Die Kosten wurden auf Fr. 350.- festgesetzt und der Entscheid über Auferlegung dieser Kos- ten wurde bis zum Vorliegen eines Entscheides über die unentgeltliche Rechts- pflege ausgesetzt (vgl. act. 4/1/2). 1.2. Mit Schreiben vom 7. September 2013 (beim Obergerichtspräsidenten ein- gegangen am 16. September 2013) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Nachdem ihr mit Verfü- gung vom 23. September 2013 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches ange- setzt worden war (act. 2), wurden mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 weitere Aus- führungen gemacht und mehrere Beilagen zu den Akten gereicht (act. 3, act. 4/1 und act. 4/1/1-21). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs-
verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 16. August 2013 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 4/1/2). Bei dieser Sachlage besteht auf Seiten der Gesuchstellerin kein Interesse an der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. Wie bereits dargelegt hat die Gesuchstellerin für ein allfälliges Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht direkt bei diesem um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden
(Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge- ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die 21 Jahre alte Gesuchstellerin wohnt zusammen mit ihren beiden er- wachsenen Schwestern D._____ und E._____ bei ihrer Mutter (act. 4/1 S. 1). Sie absolviert eine KV-Lehre im 3. Lehrjahr und verdient monatlich Fr. 1'389.- (act. 4/1/3 und act. 4/1/11). Unter Hinzurechnung des ihr gemäss eigenen Anga- ben (act. 4/1 S. 2) zustehenden 13. Monatslohnes ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 1'504.75. Zudem erhält die Gesuchstellerin eine IV- Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 728.- (act. 4/1/9). Damit belaufen sich die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin insgesamt auf Fr. 2'232.75. Die monatliche Miete beträgt Fr. 1'712.- (act. 4/1/8 S. 2), wobei davon auszugehen ist, dass jede der drei Schwestern je 1/5 der Miete trägt und die Mutter für 2/5 auf- kommt. Damit beträgt der Anteil der Gesuchstellerin an der monatlichen Miete Fr. 343.-. Im gleichen Verhältnis ist auch die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung auf die Gesuchstellerin und ihre Familie zu verteilten, weshalb die Gesuchstellerin Fr. 8.30 zu tragen hat (act. 4/1/6). Ihre Krankenkas- senprämie beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 194.65 (act. 4/1/12). Ihr ZVV-Abonnement kostet pro Monat Fr. 62.25 (act. 4/1/4) und für
Steuern wendet sie Fr. 2.- pro Monat auf (act. 4/1/5). Nicht zu berücksichtigen sind die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 5'540.- (act. 4/1 S. 2), handelt es sich dabei doch um die (jährlichen) Berufs- auslagen gemäss Steuererklärung (vgl. act. 4/1/7), welche nicht ohne einzelne Belege zu konkreten Auslagen im Bedarf berücksichtigt werden können. Die gel- tend gemachten Kosten von Fr. 65.- für das Handy-Abo sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschrei- ben von Fr. 1'100.- beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'710.20. Damit verfügt die Gesuchstellerin über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 522.25. Es ist deshalb bereits aufgrund dieser Sachlage davon auszuge- hen, dass es der Gesuchstellerin möglich ist , die Kosten für das Schlichtungsver- fahren von Fr. 350.- innert nützlicher Frist zu begleichen. 2.8. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Gesuchstellerin gemäss den einge- reichten Unterlagen über einen monatlichen Freibetrag verfügt. Diese bezieht eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'819.- (act. 4/1/9) und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 748.- (act. 4/1/17). Insgesamt betragen damit die Einnahmen der Mutter der Gesuchstellerin Fr. 2'567.-. Der Anteil an der Miete ist für die Mutter der Gesuchstellerin gemäss obigen Ausführungen auf Fr. 684.80 festzusetzen (act. 4/1/8 S. 2), der Anteil an der Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung be- trägt Fr. 16.55 (act. 4/1/6). Die Krankenkassenprämie der Mutter der Gesuchstel- lerin beläuft sich auf Fr. 389.45 (act. 4/1/19) und der monatliche Anteil an den Steuern beträgt Fr. 53.15 (act. 4/1/20). Die geltend gemachten Fr. 66.- für das Handy-Abo sind - wie oben ausgeführt - aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Unter Einrechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- beträgt der monatliche Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin Fr. 2'243.95. Damit verfügt die Mutter der Gesuchstellerin über einen Freibetrag von monatlich Fr. 323.-. 2.9. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin selbst wie auch ihrer Mutter ohne Weiteres möglich, für die geringen Kosten des Schlich- tungsverfahrens von vorliegend Fr. 350.- innert nützlicher Frist aufzukommen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 12. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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