Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130138-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 8. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Dr. iur. HSG X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 13. September 2013 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betref- fend eine Forderungsklage gegen die C._____ AG (Urk. 3/1). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 13. September 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): "1. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu gewähren und es sei der unterzeich- nete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein- zusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit-
tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er arbeite seit 10. Januar 2011 im Umfang von 10% als Chauffeur und habe im Jahr 2013 ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 300.- und Fr. 900.- brutto erzielt. Seine Ehefrau arbeite temporär im Stundenlohn und habe im Jahr 2012 ein mo- natliches Einkommen von Fr. 3'694.35 erzielt. Im August 2013 habe ihr Einkom- men brutto Fr. 3'170.45 betragen. Die Wohnungsmiete betrage monatlich Fr. 1'200.- und für die Krankenkasse bezahle das Ehepaar A._____ inkl. Fran- chise und Selbstbehalt pro Monat Fr. 884.55. Die Versicherungsprämie Haus- rat/Haftpflicht betrage monatlich Fr. 58.33. Für eine ...-Weiterbildung habe der Gesuchsteller im Jahr 2013 sodann Fr. 830.- investiert (act. 1 S. 2). Aus dem
ebenfalls eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusätzlich eine Lebens- versicherungsprämie von monatlich Fr. 123.50, Autokosten für den Arbeitsweg von monatlich Fr. 56.- (Fr. 19.60 für den Gesuchsteller, Fr. 36.40 für seine Ehe- frau) sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 36.- (je Fr. 18.- für sich selbst und für seine Ehefrau) geltend macht (act. 3/2 S. 5). Zu seinen Vermögenswerte liess er ausführen, diese beliefen sich auf Fr. 7'922.- und be- stünden aus einer Lebensversicherung sowie den beiden Motorfahrzeugen (act. 1 S. 2). Die Schulden des Gesuchstellers für die vorprozessualen anwaltlichen Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2009 beliefen sich auf über Fr. 52'000.- (act. 1 S. 3). Den eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2013 ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 633.20 pro Monat erzielt hat (act. 3/6). Die Ehefrau erzielt gemäss einer aktuellen Lohnabrechnung ein monat- liches Einkommen von netto Fr. 2'680.35 (act. 3/8). Auf Bedarfsseite wurden für folgende Positionen die dazugehörigen Belege einge- reicht: Miete Fr. 1'200.- (act. 6), Krankenkassenprämie KVG Gesuchsteller Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 1), Krankenkassenprämie KVG Ehefrau Fr. 302.05 (act. 3/10 S. 3) und Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.90 (act. 3/11). Aus der Bestätigung der Steuerbehörde ergibt sich sodann, dass der Gesuchstel- ler und seine Ehefrau im laufenden Jahr mit direkten Steuern (Gemeinde, Kanton, Bund) von Fr. 1'000.- bzw. monatlich Fr. 83.35 rechnen müssen (act. 3/2 S. 11). Die Kosten für die Weiterbildung ... wurden zwar belegt (act. 3/16 S. 2 ff.). Der letzte Kurs fand jedoch im März 2013 statt (act. 3/16 S. 1) und die entsprechen- den Kosten sind bereits beglichen, weshalb in diesem Zusammenhang keine wei- teren monatlichen Auslagen mehr anfallen und die Kosten deshalb nicht im Be- darf zu berücksichtigen sind. Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind schliesslich die Prämie für die Lebensversicherung, die Autokosten und die Kos- ten für auswärtige Verpflegung. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben ist damit von einem Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau von monatlich Fr. 3'618.35 auszugehen.
Seine Vermögenslosigkeit belegt der Gesuchsteller mit der definitiven Veranla- gungsverfügung 2012 (Vermögen Fr. 0.-, act. 3/3 S. 1) und mit aktuellen Konto- auszügen (Konto bei der D.: Fr. 2.83 per 31. August 2013 [act. 3/13]; E.-Konto: - Fr. 313.65 per 31. August 2013 [act. 3/14]). Die beiden Fahr- zeuge benötigen der Gesuchteller und seine Ehefrau gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch für den Arbeitsweg, da sie teilzeit und temporär arbeiten und Einsätze teilweise zu Uhrzeiten haben, bei denen noch keine ÖV-Verbindung möglich ist (vgl. act. 3/2 S. 5). Ob die Lebensversicherung (Säule 3b) des Ge- suchstellers mit einem Steuerwert von Fr. 1'922.- per 31. Dezember 2012 schliesslich frei verfügbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn der Ge- suchsteller auf dieses Geld zugreifen könnte, hätte er es angesichts des monatli- chen Fehlbetrages von rund Fr. 300.- zur Deckung der monatlichen Lebenshal- tungskosten zu verwenden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller wurde am 22. März 2009 bei einem Autounfall erheblich verletzt, weshalb er nun gegen die C._____ AG, die Versicherung des Unfallverursachers, auf Schadenersatz und Genugtuung klagt (vgl. act. 3/1). Gestützt auf die detaillierten und mit Beweisoffer- ten versehenen Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 3/1) kann diese Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist dem Gesuchstellern für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren. 2.8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellen-
den Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz be- sonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die In- teressen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundes- gerichts 1C_339/2008, E. 2.2). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller beim Unfall vom 22. März 2009 u.a. ein HWS-Distorsionstrauma er- litt (act. 3/1 S. 2). Prozesse im Zusammenhang mit derartigen Unfallfolgen sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage durchaus anspruchsvolle Ab- klärungen erforderlich macht und sich komplizierte haftpflichtrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine Forderung von rund Fr. 150'000.- und damit um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller psychisch angeschlagen ist und an einer Anpassungsstö- rung mit depressiven und ängstlichen Reaktionen leidet (act. 3/1 S. 4). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass die C._____ AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausge- bildete Mitarbeiter, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügen. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Ge- suchsteller in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt F.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt F. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ AG die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das oberwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt F.. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. X., ... [Ad- resse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, ... [Adresse] (Ref. 440/09-179'564)
Zürich, 8. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: