Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130137-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 8. November 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 6. September 2013 um "unentgeltliche Prozesshilfe" für ein beim Friedensrichter- amt der Stadt Zürich ... anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1 und act. 2/2). In der Sache selbst geht es um eine erbrechtliche Klage gegen B._____ und C._____ (act. 2/2). 1.2. Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen (act. 4). Innert erstreckter Frist (act. 6) reichte der Gesuchsteller ein Schreiben sowie zahl- reiche Unterlagen zu den Akten (act. 7-12). Dabei wird die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ausdrücklich nicht beantragt (act. 8 S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
2.2. Vorliegend geht es um eine Klage gegen B._____ und C., welche Mit- erben des Gesuchstellers und gleichzeitig die durch den Erblasser eingesetzten Willensvollstrecker sind (vgl. act. 9 Ziff. 3. f. und act. 10/1-3). Der Gesuchsteller bemängelt mit seinen Rechtsbegehren in erster Linie die Untätigkeit von B. und C._____ als Willensvollstrecker (vgl. act. 9 Ziff. 8 ff.). Er macht mit seinen Rechtsbegehren das ihm als Erbe gegenüber den beiden Willensvollstreckern zu- stehende Auskunftsrecht geltend (act. 2/2 S. 1 [Rechtsbegehren Ziff. 1-2]) und er verlangt die Erstellung eines Nachlassinventars (act. 2/2 S. 1 [Rechtsbegehren Ziff. 3]). Diese Rechtsbegehren sind im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde ge- gen die beiden Willensvollstrecker bei der zuständigen Behörde geltend zu ma- chen (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; Künzle, in: Breitschmid/Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 85 und N 87 zu Art. 517-518 ZGB). Solche Beschwer- den fallen in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Martin-Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2010, N 21 zu Art. 28 ZPO), für welche das summarische Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 248 lit. e ZPO). Nach Art. 198 lit. a ZPO entfällt für Angelegenheiten, welche im summarischen Verfahren zu behandeln sind, das Schlichtungsverfahren. Die Rechtsbegehren Ziff. 1-4 wären somit direkt bei der zuständigen Behörde, also beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 Abs. 2 ZPO und § 139 Abs. 2 GOG), geltend zu machen. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist diesbezüglich damit abzuweisen. 2.3. Mit seinen Eventualbegehren verlangt der Gesuchsteller die gerichtliche Feststellung des Nachlasses und die Teilung gemäss Testament (act. 2/2 S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 5-6]). Es ist zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ge- währt werden kann. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Pro- zess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).
2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). 2.5. Eine Teilungsklage kann grundsätzlich "zu beliebiger Zeit" erhoben werden (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB). Wurde jedoch ein Willensvollstrecker bestellt, können gemäss herrschender Lehre die Erben erst dann eine Teilungsklage einleiten, wenn der Willensvollstrecker den Erben einen Teilungsplan unterbreitet hat (Kar- rer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetz- buch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 60 zu Art. 518 ZGB; Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, N 58 zu Art. 604 ZGB; Künzle, a.a.O., N 61 zu Art. 517-518 ZGB; je mit weiteren Hinweisen). Dass die beiden Willensvollstrecker vorliegend bereits einen Teilungsplan ausgearbeitet bzw. vorgelegt hätten, wird vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht und lässt sich auch den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Damit ist das Eventual- begehren im heutigen Zeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch diesbezüglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Frage der fehlenden Mittellosigkeit näher einzu- gehen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... be- treffend eine Klage gegen B._____ und C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse]
Zürich, 8. November 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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