Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130136-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. August 2013 teilte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 mit, A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und er werde "die Unterlagen für die unentgeltliche Prozessführung" selbständig einreichen (act. 1). Dieser Mitteilung wurde die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 26. August 2013 beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller die gegen ihn von B._____ eingeleitete Forderungs- klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2013 anerkannt hat. Im Weiteren ist festgehalten, dass dem Gesuchsteller die Kosten des frie- densrichterlichen Verfahrens von Fr. 950.- auferlegt werden (act. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfällig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuel- len Belege ins Recht zu legen. Im Weiteren wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache zu machen, allfällige Unterlagen einzureichen und insbesondere dar- zulegen, weshalb er der Ansicht sei, sich zu Recht gegen die geltend gemachten und von ihm anlässlich der Schlichtungsverhandlung anerkannten Ansprüche ge- wehrt zu haben (act. 3). 3. Mit Eingabe vom 27. September 2013 (Datum Poststempel) reichte der Ge- suchsteller rechtzeitig ein Schreiben zusammen mit dem ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein (act. 4 und act. 5). Der Gesuchsteller machte darin zwar Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Er unterliess es jedoch entgegen der ausdrücklichen Auf- forderung in der Verfügung vom 13. September 2013 (act. 3), Belege zu den Ak- ten zu reichen. Zudem finden sich keine Ausführungen und Belege zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache.
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, Dufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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