projekte
VO130136 ΓÇó Legal aid denied for failure to cooperate
VO130136Obergericht07.10.2013Dismissed
A._____ requested legal aid for conciliation proceedings before the Zurich justice of the peace court in a claim brought by B._____. After being ordered to submit documents on income, assets, and the merits, he filed only an incomplete statement and no supporting evidence. The Obergerichtspräsident held that the applicant had not complied with his duty to cooperate, making it impossible to assess indigence and the non-holplessness of his position. The request was therefore denied. The court also noted that the legal-aid proceeding itself is free of charge and explained the available appeal route.
Art. 119 Abs. 6, Art. 121 und Art. 319 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege: Mitwirkungspflicht und Rechtsmittelordnung. Der Gesuchsteller hat die für die Beurteilung der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erforderlichen Tatsachen und Belege beizubringen. Unterbleiben trotz ausdrücklicher Aufforderung die notwendigen Unterlagen, darf das Gesuch mangels hinreichender Entscheidgrundlage abgewiesen werden. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Über die ganz oder teilweise verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerde nach Art. 121 ZPO gegeben; entscheidet der Obergerichtspräsident erstinstanzlich im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO, ändert dies an der gesetzlichen Rechtsmittelordnung nichts (consid. 4-7).
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130136-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. August 2013 teilte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 mit, A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und er werde "die Unterlagen für die unentgeltliche Prozessführung" selbständig einreichen (act. 1). Dieser Mitteilung wurde die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 7 + 8 vom 26. August 2013 beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller die gegen ihn von B._____ eingeleitete Forderungs- klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2013 anerkannt hat. Im Weiteren ist festgehalten, dass dem Gesuchsteller die Kosten des frie- densrichterlichen Verfahrens von Fr. 950.- auferlegt werden (act. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfällig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuel- len Belege ins Recht zu legen. Im Weiteren wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache zu machen, allfällige Unterlagen einzureichen und insbesondere dar- zulegen, weshalb er der Ansicht sei, sich zu Recht gegen die geltend gemachten und von ihm anlässlich der Schlichtungsverhandlung anerkannten Ansprüche ge- wehrt zu haben (act. 3). 3. Mit Eingabe vom 27. September 2013 (Datum Poststempel) reichte der Ge- suchsteller rechtzeitig ein Schreiben zusammen mit dem ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein (act. 4 und act. 5). Der Gesuchsteller machte darin zwar Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Er unterliess es jedoch entgegen der ausdrücklichen Auf- forderung in der Verfügung vom 13. September 2013 (act. 3), Belege zu den Ak- ten zu reichen. Zudem finden sich keine Ausführungen und Belege zur fehlenden Aussichtslosigkeit seines Standpunktes in der Hauptsache.
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 + 8, Dufourstr. 35, Postfach 370, 8034 Zürich − die Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: