Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130133-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung hat am 3. Juni 2013 stattgefunden, wobei zwischen den Parteien kein Vergleich erzielt werden konnte (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/8 S. 1 f.). 1.2. Mit Eingabe 27. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte sie ausdrücklich nicht (act. 1 S. 4). Nachdem ihr mit Verfügung vom 3. September 2013 Frist zur Ver- vollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (act. 3), reichte die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 13. September 2013 (Datum Poststempel) ein Schreiben sowie mehrere Beilagen zu den Akten (act. 4 und act. 5/1-3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge- ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die 23 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie befinde sich als Stu- dentin am D._____ in Erstausbildung und verdiene monatlich Fr. 567.70. Ergän- zend werde sie vom Sozialamt unterstützt. Ihre monatlichen Auslagen betrügen Fr. 928.25 (Miete Fr. 570.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 183.25, Fahrkosten ZVV-Monatsabonnement Fr. 173.- und Anteil Steuern Fr. 2.-). Sodann verfüge sie über kein nennenswertes Vermögen und habe keine Schulden (act. 1 S. 1 ff.). Die monatlichen Einnahmen von Fr. 567.70 sind mit der Lohnabrechnung für Mai 2013 hinreichend belegt (act. 2/2). Sodann hat die Gesuchstellerin auch Belege zu ihren monatlichen Auslagen eingereicht (2/3-6), wobei jedoch die Krankenkas- senprämie KVG nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung lediglich Fr. 156.15 beträgt (act. 2/4-5). Der geltend gemachte Anteil an den Steuern von Fr. 2.- ist zwar unbelegt geblieben, dabei dürfte es sich aber um die von jeder steuerpflichtigen Person zu bezahlende Kopfsteuer handeln. Unter Hinzurech- nung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben beträgt damit der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 2'101.15. Die Vermögenslosigkeit der Gesuchstel- lerin ergibt sich schliesslich aus der Steuererklärung 2012 (Vermögen per 31. De- zember 2012 Fr. 441.-, act. 2/1 S. 11) und den eingereichten Kontoauszügen per 31. Mai 2013 (Konto E._____ Fr. 0.05 und Konto F._____ Fr. 153.50; act. 2/7). Unbelegt geblieben ist im Weiteren die Höhe der von der Gesuchstellerin erwähn- ten Unterstützung durch das Sozialamt (vgl. act. 1 S. 5 und act. 4). Aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit sowie aufgrund des sehr hohen monatlichen Fehlbetrages von über Fr. 1'500.- ist davon auszugehen, dass diese Unterstützung lediglich er- gänzend zu ihrem monatlichen Erwerbseinkommen erfolgt und wenn überhaupt nur ihren Notbedarf zu decken vermag. Auf den Nachweis kann deshalb aus- nahmsweise verzichtet werden. Damit ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
2.7. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, ihre Mutter lebe in G._____ [Staat in Ost- europa], und eine gesunde Beziehungsaufrechterhaltung sowie ein konstruktiver Informationsaustausch funktioniere weder zu ihrer Mutter noch zu ihrem Vater. Sie könne deshalb abgesehen von einer Erklärung ihrer Mutter zu ihren finanziel- len Verhältnissen keine weiteren Unterlagen zu den Akten reichen (act. 4). Dass die Beziehung zu ihren Eltern tatsächlich schwierig ist, ergibt sich aus einem bei den Akten liegenden Briefwechsel zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vater C._____ (act. 2/8 S. 6 ff.). Diese glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten sollen der Gesuchstellerin, welche sich ernsthaft bemüht hat, die erforderlichen Unterlagen ins Recht zu legen, nicht zum Nachteil gereichen. Es ist deshalb gestützt auf die Ausführungen der in G._____ lebenden Mutter der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 7. September 2013 (act. 5/1) davon auszugehen, dass es dieser nicht zumutbar ist, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsver- fahrens aufzukommen. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Die Unterhaltsklage der nach der Matura am D._____ studierenden Ge- suchstellerin gegen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichts- los bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung wei- terdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen der Gesuchstelle-
rin und C._____ ist durch das Scheidungsurteil vom 13. Januar 2009 hinreichend belegt (Urk. 5/2). 2.10. Da die Schlichtungsverhandlung bereits am 3. Juni 2013 und damit rund drei Monate vor dem Eingang des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt wer- den kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei davon nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). 2.11. Die Gesuchstellerin führte hierzu aus, sie sei davon ausgegangen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nach der Schlichtungsverhandlung gestellt werden könne. Es werde weder im "Schlichtungsformular nach Art. 202 ZPO" noch im "Gesuchsformular für unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren " eine Frist erwähnt bzw. auf Art. 119 ZPO hingewiesen. Ihr sei diese rechtliche Grundlage somit nicht bewusst gewesen. Zudem habe der Frie- densrichter anlässlich der Schlichtungsverhandlung explizit erwähnt, dass es für die Einreichung des Gesuches keine Frist gebe (act. 4). Gestützt auf diese Aus- führungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die nicht rechtskundige Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht kannte bzw. nicht wissen konnte, dass Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab ihrer Einreichung Wirkung entfalten und eine Rückwirkung nur sehr eingeschränkt möglich ist. 2.12. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unter-
haltsklage gegen ihren Vater C._____ rückwirkend die unentgeltliche Rechtspfle- ge erteilt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage (GV.2013.00020 / SB.2013.
lic. iur. A. Gürber
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