Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130132-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 5. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. August 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forde- rungsklage gegen die B._____ AG (Urk. 2). Gleichzeitig liess er den Antrag stel- len, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 2). Mit Schreiben vom 27. August 2013 überwies das Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich Kreise ... das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren des Gesuchstellers liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage vorliegend unter Fr. 30'000.- (act. 2 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes (act. 2 S. 1). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, , Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt einge- setzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versi- cherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen ge- genüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu
Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er beziehe vom Zweckverband Sozialregion C._____ Sozialhilfe. Die Prozessarmut sei offensichtlich (act. 2 S. 4). Dem eingereichten Monatsbudget des Zweckver- bandes Sozialregion C._____ ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Sozialhil- fe in der Höhe von monatlich Fr. 2'286.- erhält und dass die Miete für seine Woh- nung, welche er alleine bewohnt, monatlich Fr. 1'300.- beträgt (act. 5/12). Weitere Auslagen wurden vom Gesuchsteller weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den eingereichten Unterlagen. Damit stehen den monatlichen Ein- nahmen von Fr. 2'286.- (unter Berücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.-) monatliche Auslagen von 2'500.- gegenüber. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, zu seinen Vermögensverhältnissen Aus- kunft zu geben und Belege ins Recht zu legen. Auf den Nachweis kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wäre allfällig vorhandenes Vermögen
doch aufgrund der dem Gesuchsteller gewährten Sozialhilfe ohnehin von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten herangezogen werden. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen (act. 5/1-11) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.).
2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durch- aus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Be- rechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse] − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ..., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]
lic. iur. A. Gürber
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