Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130130-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach eine Klage betreffend Kündigungs- schutz und Mieterstreckung gegen B._____ und C._____ eingereicht (vgl. act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. August 2013 stellt der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das bei der ge- nannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Mietsache betreffen- den Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos.
Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestel- lung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.6. Der Gesuchsteller macht geltend, er verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3) und habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 70'000.- (act. 1 S. 4). Er werde von der Sozialhilfe unterstützt und erhalte monatlich Fr. 2'073.60 (act. 1 S. 2). Seine Auslagen beliefen sich auf monatlich Fr. 1'320.70 (Mietzins Fr. 826.-, Kran- kenkassenprämie KVG Fr. 393.05, Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 66.40, Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20.15 und Steuern Fr. 15.10 (act. 1 S. 2). Die geltend gemachten monatlichen Einnahmen von Fr. 2'073.60 sind durch die eingereichten Unterlagen des Sozialdienstes der Stadt Kloten hinreichend belegt (act. 2/7 S. 1-4). Ebenfalls ausgewiesen sind sodann der geltend gemachte Miet- zins (act. 2/6 S. 2), die Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung (act. 2/8 S. 1) und die geltend gemachten Steuern (act. 2/7 S. 6-10). Auch die Kranken- kassenprämie ist grundsätzlich belegt (act. 2/8 S. 3), es ist davon jedoch die dem Gesuchsteller gewährte individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr. 126.- abzuziehen (act. 2/7 S. 5). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen Bedarf von monatlich Fr. 2'328.30. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten und mittels zweier ZVV-Tageswahlkarten (act. 2/7 S. 11) be- legten Ausgaben für öffentlichen Verkehr, welchen er gemäss eigenen Angaben zur Ausübung von gemeinnütziger Arbeit benützen muss (vgl. act. 1 S. 3), zu be- rücksichtigen sind oder nicht. Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich schliesslich aus dem eingereichten Postkonto-Auszug mit einem Saldo von Fr. 96.31 per 31. Juli 2013 (act. 2/9). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu be- urteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). 2.8. Die vom Gesuchsteller eingeleitete Klage betreffend Kündigungs- schutz/Erstreckung kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen (act. 2/3-5) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Vorliegend ist das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unter- lagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündigung ge- geben ist und ob bzw. in welchem Umfang eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 N 11). So führte der Gesuchsteller aus, dass es für ihn existenziell sei, ob er seine Wohnung behalten könne oder per 1. Oktober 2013 auf der Strasse stehe (act. 1 S. 4). Die sachliche
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 2.11. Gemäss Auskunft des Gesuchsteller ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ über das vorliegende Gesuch orientiert und mit einer Übernahme des Mandates ein- verstanden (act. 3). Dem Gesuchsteller ist somit in der Person von Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungs- verfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerle- gen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller, − Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], − die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach (Proz.-Nr. MM130065-C), − die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ... [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse].
Zürich, 30. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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