Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130128-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 22. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ge- währte der Obergerichtspräsident für ein beim Friedensrichteramt B._____ an- hängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Schmerzens- geld gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Gesuch- stellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Geschäfts-Nr. VO130105-O). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ersucht der Ge- suchsteller nun beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung eines Dolmetschers für die entsprechende, beim Bezirksgericht Diels- dorf innert Kürze anhängig zu machende oder allenfalls bereits anhängige Klage auf Schmerzensgeld (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Bestellung eines Dolmetschers sowie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängi- gen oder innert Kürze anhängig zu machenden Verfahrens vor einem Bezirksge- richt, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmet- schers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Dielsdorf erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Zürich, 22. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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