Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130123-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. August 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin X., MLaw, für ein beim Friedensrichteramt der Stadt B., ..., gleichentags anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). Das Schlich- tungsverfahren betrifft eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung einschliess- lich Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die C._____ AG (act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorlie- gend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Zu seinen Einkünften lässt der verheiratete Gesuchsteller ausführen, weder er noch seine Ehegattin gingen zurzeit einer Erwerbstätigkeit nach. Er sei arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse in act. 4/14 und act. 4/25), seine Ehegat- tin betreue die Kleinkinder. Die Ehegattin erhalte jedoch für die drei voreheli- chen Kinder von deren Vätern Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 4'060.- pro Monat (act. 1 Rz 14 ff., act. 4/10-12). Diese Unterhaltsleistun- gen sind in der Bedarfsrechnung jedoch nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich für die Kinder geleistet werden und diesen zustehen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35 und 24; vgl. auch DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Demzufolge ist von der Einkommenslosigkeit des Ge- suchstellers und seiner Ehegattin auszugehen. Als Beleg der aktuellen Ver- mögensverhältnisse wurden sodann Auszüge aus den Konten bei der D._____ [Bank] ins Recht gereicht, woraus per 2. August 2013 ein Konto- saldo von Fr. 1'392.03 (act. 4/19) bzw. von Fr. 271.30 (act. 4/20) hervorgeht. Zudem ergibt sich aus dem infolge der Konkurseröffnung über den Gesuch- steller erstellten Kollokationsplan vom 26. September 2012, dass ihm ge- genüber Forderungen von mehreren Millionen Franken kolloziert wurden (act. 4/21 S. 29). Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, nicht alle kollo- zierten Forderungen würden tatsächlich bestehen, doch sei davon auszuge- hen, dass die Schulden mehrere hunderttausend Franken betrügen (act. 1
Rz 24 ff.). Dies erscheint gestützt auf die eingereichten Unterlagen schlüs- sig. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und die min- derjährige gemeinsame Tochter lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt be- ziffern und belegen: Mietkosten Fr. 4'800.- pro Monat (act. 4/15), Kranken- kassenprämien KVG insgesamt Fr. 845.25 pro Monat (act. 4/16-17) sowie ausstehende Steuerschulden Fr. 2.10 pro Monat sowie Fr. 4.15 pro Monat (act. 4/22a und b). Hinsichtlich der Mietkosten ist infolge der Unterhaltszah- lungen von den Vätern an die vorehelichen Kinder eine angemessene Kür- zung um einen Drittel vorzunehmen (vgl. DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Anzurechnen ist daher ein Betrag von Fr. 3'200.- pro Monat. Die Kos- ten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung wurden nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Die Kosten für die Fremdbe- treuung der Kinder wurden zwar ausgewiesen (act. 4/27a-d), doch sind die- se in der Bedarfsrechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie infolge Arbeits- erwerbs der Eltern notwendig sind (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46). Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist, stellen sie keine notwendigen Lebenshaltungskosten dar. Schliesslich macht der Gesuchsteller Unterhalts- zahlungen von monatlich Fr. 3'000.- an seine Kinder aus erster Ehe geltend (act. 1 Rz 19). Tatsächliche Unterhaltsleistungen wurden jedoch nur in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2'200.- pro Monat ausgewiesen (act. 4/22c), weshalb nur dieser Betrag in die Bedarfsrechnung einzubeziehen ist. Unter Berücksichtigung der Grundbeträge für sich und das gemeinsame Kind ist es bei diesen finanziellen Verhältnissen (anrechenbares Einkommen Fr. 0.-, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf Fr. 8'351.50) weder dem Gesuch- steller noch seiner Ehegattin zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die damit zusammenhängenden Kosten für die anwaltliche Vertre- tung selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beklagte betreffend Persönlich- keitsverletzung durch Publikation eines Artikels über ihn und Veröffentli- chung seines Bildes in der Zeitung E._____ lässt der Gesuchsteller zusam- mengefasst vorbringen, der massgebende Zeitungsartikel vom tt.mm.2012 lasse den Gesuchsteller beim Durchschnittsleser in einem äusserst schlech- ten Licht dastehen. Der Artikel ziele darauf ab, den Gesuchsteller als voll- kommen egoistische, rücksichtslose und in geschäftlichen Belangen völlig unfähige und unredliche Person darzustellen. Der Artikel stelle einen massi- ven Eingriff in seine Ehre dar und habe Details aus seinem Privatbereich of- fenbart, welche persönlicher Natur und der Kenntnis eines bestimmten Per- sonenkreises vorbehalten seien. Zudem sei mit der Publikation seines Bildes in der Zeitung sein Recht am eigenen Bild verletzt worden (act. 1 Rz 33 ff.). 2.9. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der mass- gebende, seitens des Gesuchstellers ins Recht gereichte Zeitungsartikel be- fasst sich unter der Überschrift "... ...!" mit der Person des Gesuchstellers, des hängigen Konkursverfahrens und zahlreichen Zitaten von potentiellen Gläubigern. Dabei sind einzelne Sätze betreffend den Gesuchsteller fett markiert (act. 4/36). Gestützt auf das gesamte Erscheinungsbild des Artikels, die Hervorhebungen einzelner Ausführungen und die Anbringung eines Fo- tos des Gesuchstellers kann im jetzigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsver- letzung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die rechtshängig gemachte
Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., ..., betreffend oberwähnte Klage aus Persönlichkeitsschutz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung beantragen (act. 1). Damit diese im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass der Gesuchsteller gesundheitliche Probleme hat (act. 1). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Persönlichkeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und dem Gesuchsteller eine solche in der Person von Rechtsanwältin X., MLaw, zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., ..., betreffend Klage aus Persönlich- keitsrecht gegen die C. AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Zürich, 16. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
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