Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130118-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin A. Leu
Verfügung vom 31. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ stellen (act. 1). 2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Uster anhängig zu machendes gemeinsames Scheidungsbegehren beantragen (act. 1 S. 1). Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001). Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Schei- dungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlich- tungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht Uster wird aufgrund der erwähnten Praxis seitens des Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Dass die Gesuchstellerin sodann um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Prozessvorbereitung er- sucht - wofür die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten gegeben wäre - ergibt sich aus ihrem Gesuch nicht. Dementsprechend ist den oberwähnten Erwägungen zufolge auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein all- fälliges Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster wird nicht einge- treten. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin.
Zürich, 31. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: