Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130117-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren einreichen (act. 1). Das Schlichtungsverfah- ren betrifft eine Klage von D._____ gegen die Gesuchstellerin auf Abände- rung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge (act. 4/1-2). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 (act. 6) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Nachreichung diverser Unterlagen angesetzt. Diese gingen beim Oberge- richt innert Frist ein (act. 7-9). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist die Gesuchstellerin in
der Rolle der beklagten Partei (act. 4/1-2). Die Kosten des Schlichtungsver- fahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüg- lich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist daher nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Eine Person hat An- spruch auf eine solche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wah- rung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein acht Jahre altes Kind. Ge- mäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch ist sie einkommenslos (act. 1 Rz 6). Die Kindsmutter arbeitet zurzeit mit einem 40 % Pensum bei E._____ und erzielt dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'460.95 pro Monat inklusive Familienzulage (act. 4/15). Zudem erhält sie von der Sozialbehörde C._____ bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 936.- (act. 4/13). Die monatlichen Einkünf- te belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 3'396.95. Gemäss dem Kontoaus- zug der F._____ [Bank] verfügte die Gesuchstellerin sodann per 8. Juli 2013 über ein Kontoguthaben von Fr. 7'758.45 (act. 4/32). Die Kindsmutter wies auf ihrem Konto bei der F._____ am 28. Juni 2013 ein Vermögen von Fr. 4'776.48 sowie auf dem Konto bei der G._____ [Bank] ein solches von Fr. 3'000.08 auf (act. 4/33-34). Zudem verfügt sie bei der H._____ [Bank]
über ein Sparheft, welches am 31. Dezember 2012 einen Saldo von Fr. 3'209.- aufwies (act. 4/35). Die anrechenbaren Vermögenswerte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 18'744.-. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die in einer Partner- schaft lebende Kindsmutter lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt bezif- fern und belegen: Mietkosten Fr. 1'200.- pro Monat (act. 9/11), Nebenkosten hälftiger Anteil Fr. 17.- pro Monat (act. 4/16), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 16.55 pro Monat (act. 4/19, act. 9/19 und act. 9/21, inkl. Prämienverbilligung), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 209.55 pro Monat (inkl. Prämienverbilligung, act. 9/20-21), Hausrat-/Haftpflichtver- sicherung Fr. 23.55 pro Monat (act. 9/2), Fremdbetreuungskosten Gesuch- stellerin Fr. 154.- pro Monat (act. 4/24, act. 4/26-28), Optiker Fr. 25.- pro Monat (act. 9/1; vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 185), auswärtige Verpfle- gung Kindsmutter Fr. 50.- pro Monat, öffentlicher Verkehr Gesuchstellerin Fr. 2.50 pro Monat sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 4/23). Die Krank- heitskosten wurden sodann wie folgt belegt: Fr. 17.50 pro Monat für Ortho- pädie (act. 4/30), Fr. 42.- pro Monat für die Franchise der Kindsmutter (act. 9/20), Fr. 58.35 pro Monat für den Selbstbehalt der Kindsmutter (act. 9/16-18) und Fr. 30.- pro Monat für den Selbstbehalt der Gesuchstelle- rin (act. 9/14). Für die Fahrzeugkosten lässt die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 602.80 geltend machen (act. 1 Rz 8). Dieser Betrag ist zu hoch. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009 kann ein monatlicher Maximalbetrag von Fr. 600.- abgezogen werden. In der Lehre und Rechtsprechung ist aner- kannt, dass man für die Berechnung der Automobilkosten von einer Kilome- terpauschale von Fr. 0.70 pro Kilometer ausgeht (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 172). Dies ergibt bei einer geltend gemachten Strecke von 15,6 km (retour) pro Arbeitsweg und -tag und einem Arbeitspensum von 40% (d.h. zwei Arbeitstage/Woche) einen anrechenbaren Betrag von rund Fr. 95.- pro Monat. Aufgrund der krankheitsbedingten weiteren Transporte rechtfer-
tigt es sich, einen monatlichen Betrag von Fr. 120.- anzurechnen. Die Kos- ten für Telefon, Cablecom, Billag sowie Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten und werden in der Bedarfsrechnung nicht zusätzlich berücksichtigt (DIKE-Kommentar Huber, Art. 117 N 44 und 49). Die Kosten für die Lebensversicherung und für die Zahnreinigung gehören nicht zu den notwendigen Lebenshaltungskosten und finden ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar Huber, Art. 117 N 48; BK ZPO- Bühler, Art. 117 N 186). Gleiches gilt für die Kosten für Verbandsbeiträge. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 3'396.95, Vermögen Fr. 18'744.- bzw. Fr. 10'985.55, monat- licher Notbedarf: Fr. 3'618.-) angehalten werden, die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht aus ih- rem Vermögen zu begleichen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Ge- suchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzun- gen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch un- benommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2013.00089 vor dem Friedensrichteramt C._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren GV.2013.00089 vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kinds- mutter und die Gesuchstellerin, - an das Friedensrichteramt C., - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Y._____, ... [Adresse], zweifach.
Zürich, 16. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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