Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130116-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 30. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für einen bevorstehenden Forde- rungsprozess gegen das B._____ (...), vertreten durch die C._____ AG, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes einreichen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfah-
ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlich- tungsgesuch eine Klage der Gesuchstellerin betreffend Schadenersatz ge- gen das B._____ zum Gegenstand haben und nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei Bedarf am Bezirksgericht Zürich anhängig ge- macht wird (act. 1 S. 3). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend be- stimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen lebende Gesuch- stellerin arbeitet als Tagesmutter und erzielt dabei ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 518.70 pro Monat (act. 4/2/7, vgl. auch act. 4/2 S. 5). Zudem verdient sie mit ihrer Tätigkeit als Hauswartin gemäss eigenen Angaben Fr. 290.- pro Monat (act. 4/2/3, vgl. auch act. 4/2/6). Im Weiteren erhält sie den eigenen Ausführungen zufolge nebst Kinderzulagen von monatlich Fr. 400.- Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.- pro Monat für sich persönlich sowie von Fr. 1'800.- pro Monat für die Kinder (act. 4/2/3, act. 4/3 S. 2). Die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'008.70. Zu ihren Vermögensverhältnissen lässt die Gesuch- stellerin ausführen, ihr Kontoguthaben betrage Fr. 1'530.98, und es bestün- den Schulden von Fr. 18'000.- (act. 4/2 S. 3). Beides belegt die Gesuchstel- lerin nicht. Vielmehr geht aus dem Kontoauszug der Raiffeisenbank hervor,
dass sie per 20. Februar 2013 über ein Kontoguthaben von Fr. 2'334.- ver- fügte (act. 4/2/2). Mangels aktuellerer Belege ist ihr dieser Betrag anzurech- nen. Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kinder lässt die Gesuchstellerin sodann lediglich die Krankenkassenprämien KVG von insgesamt Fr. 389.25 pro Monat (act. 4/2/1) sowie die Steuern von Fr. 11.- pro Monat (act. 4/2/8) beziffern und belegen. Die Mietkosten von Fr. 1'450.- sowie die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 12.50 weist sie hingegen trotz des Hinweises auf ihre Mitwirkungspflicht im eingereich- ten Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" (act. 4/2 S. 2) und der von Hand angebrachten Markierung nicht nach. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Belege drängt sich aufgrund des klaren Hinweises in besagtem Formular nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Die bei- den Positionen können daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden. Ihr anrechenbarer monatlicher Notbedarf beläuft sich damit unter Berücksichtigung der Grundbeträge für sich (Fr. 1'350.-) und die beiden Kinder (je Fr. 400.-) auf Fr. 2'550.25. Bei diesen anrechenbaren finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 4'008.70, Vermögen Fr. 2'334.-, mt. anrechenbare notwendige Lebens- haltungskosten Fr. 2'550.25) ist es der Gesuchstellerin zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung für das Schlich- tungsverfahren selbst zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Ge- suchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzun- gen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch un- benommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Zürich, 30. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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