Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130115-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlich- tungsverfahren (IA130094) gegen C._____ betreffend Schadenersatzforde- rung in der Höhe von Fr. 5'000.- (act. 1, act. 5/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichten das Friedens- richteramt die Akten (act. 5/1-4) und der Gesuchsteller weitere Belege ins Recht (act. 6/1-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller führt aus, zurzeit würden er, seine Gattin und sein min- derjähriges Kind von den Sozialbehörden unterstützt. Als Beleg reicht er ein Bestätigungsschreiben der Sozialabteilung der Gemeinde D._____ samt Aufstellung der anfallenden Kosten und Unterstützungsleistungen ins Recht (act. 2/3). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller und seine Familie be- reits im Mai 2012 und bis auf Weiteres für den Grundbedarf, die Mietkosten und die obligatorischen Krankenkassenprämien finanziell unterstützt wer- den. Sein Kontoguthaben belegt er sodann mittels Kontoauszugs der E., wonach per 28. Juni 2013 ein Minussaldo von Fr. 1'037.40 bestand (act. 6/2-3). Im Weiteren ist er im Besitze eines Fahrzeuges der Marke BMW im Wert von rund Fr. 5'000.- (act. 1 S. 3). Der Gesuchsteller macht nicht gel- tend, das Fahrzeug weise Kompetenzcharakter auf, weshalb es in der Be- darfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die geltend gemachten Schulden des Gesuchstellers von Fr. 6'000.- (act. 1 S. 4) wurden nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Hinsichtlich der Vermögens- verhältnisse seiner Ehegattin legte der Gesuchsteller zwar ein Dokument der E. ins Recht (act. 6/6), Angaben zu allfälligem Guthaben enthält die- ses jedoch keine. Insoweit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das vom Gesuchsteller und seiner Ehegattin unter- zeichnete, aber nicht datierte Bestätigungsschreiben betreffend ihre Vermö- genslosigkeit (vgl. act. 6/5) reicht zu deren glaubhaften Darlegung ebenfalls nicht aus, zumal daraus nicht hervorgeht, ob es sich um ein aktuelles Schreiben handelt. Hingegen wurden Schulden der Ehegattin in der Höhe von Fr. 1'324.- belegt (act. 6/4). Grundsätzlich führt eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht - wie dargelegt - zur Abweisung des Gesuchs, können die fi- nanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden. Da die Ehegat- tin jedoch ebenso wie der Gesuchsteller von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist davon auszugehen, dass sie - wenn überhaupt - nur über wenige Vermö- genswerte verfügt und allfälliges Vermögen zur Deckung der Lebenshal-
tungskosten benötigt. Dementsprechend sind ihr keine Vermögenswerte an- zurechnen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Grundbeträge von Fr. 1'700.- und Fr. 400.- kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Ver- hältnissen (Einkommen: Fr. 3'841.20, Notbedarf: Fr. 4'123.20) nicht angehal- ten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu bestreiten. Insbesondere ist es ihm nicht zumutbar, die Verfahrenskosten aus dem Er- lös des Fahrzeuges zu begleichen, zumal dieses gerade Gegenstand des vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahrens ist . Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Das Schlichtungsgesuch richtet sich gegen C._____ der Garage D.. Der Gesuchsteller wirft ihm vor, im Rahmen des Auftrages zur Reparatur seines Fahrzeuges im März 2013 Montage- bzw. Reparaturfehler begangen zu haben (act. 1 S. 5). Am 24. Mai 2013 rügte der Gesuchsteller sodann schriftlich diverse Mängel (act. 5/4). Gestützt auf die eingereichten Unterla- gen erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- klagte das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft repariert hat. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben und ist dem Gesuchsteller für das beim Friedensrich- teramt B. hängige Schlichtungsverfahren, Verfahrensnummer IA130094, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.8. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich be- sonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Eine Begründung, wes- halb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes notwendig ist, bringt der Gesuchsteller denn auch nicht vor (act. 1). Der Verweis auf seine Mittellosigkeit stellt keinen ausreichenden Grund dar. Dem Gesuchsteller ist es unter diesen Umständen zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde lie- genden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde selbst darzulegen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher ab- zuweisen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Schadenersatzklage gegen C., Verfah- rensnummer IA130094, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die B.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt B., ad Verfahren IA130094, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr C., ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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