Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130114-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch die Mutter B., vertreten durch Beiständin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ des Amts für Jugend und Berufsbera- tung beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 3/1). Ebenfalls am 15. Juli 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Nach- reichung von Unterlagen angesetzt (act. 5). Nach einmaliger Fristerstre- ckung (act. 8) liess diese zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 9-11). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins-
besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund ein Jahre altes Klein- kind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter ar- beitet zurzeit zu 40 Prozent als Kauffrau bei der E._____ (act. 1 S. 2). Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen beläuft sich inklusive Kinderzulage auf Fr. 2'314.80 pro Monat (act. 3/2/1), bei Berücksichtigung des 13. Monats- lohns auf rund Fr. 2'483.- pro Monat. Zudem erhält sie Kleinkinderbetreu- ungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'024.- pro Monat (vgl. act. 11/12). Die monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'507.-. Die Kindsmutter verfügt sodann gemäss der Steuererklärung 2011 über zwei Konten bei der F._____ [Bank]. Insgesamt betragen die anrechenbaren Vermögenswerte gemäss besagter Steuererklärung bzw. dem Kontoauszug vom 31. Juli 2013 Fr. 5'452.05 (act. 3/3 und act. 11/12). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter bezif- fert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'250.- pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 181.15 pro Monat (act. 3/5), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 57.95 pro Monat (act. 3/5), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 18.50 pro Monat (act. 11/7), Kosten Arbeitsweg Fr. 89.25 pro Monat (act. 11/8) sowie Fremd- betreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 979.35 pro Monat (act. 11/9). Die Kos- ten für Telefon und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Krankenkassenfranchise sowie die Zahnarztkosten wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 4'507.-, Vermögen Fr. 5'452.05, monatlicher
Notbedarf: Fr. 4'326.20) angehalten werden, gestützt auf die familienrechtli- che Unterhaltspflicht die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus ihrem Ver- mögen zu begleichen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstelle- rin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltli- che Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen D._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ betreffend Klage auf Unterhalt wird abgewiesen.
Zürich, 19. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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