Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130109-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 29. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin für eine beim Friedensrichteramt der Stadt Zü- rich, Kreise ..., anhängig gemachte Forderungsklage gegen B._____ (nach- folgend: Beklagter) einreichen (act. 1, act. 3/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 6 und 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz
nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Per- son nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu be- zahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermö- gen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Ver- brauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obliga- torische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Die Gesuchstellerin lässt zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, zur- zeit gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Für ihre Lebenshaltungskosten habe sie von einer Bekannten ein Darlehen von IDR 100'000'000 aufge- nommen. Vermögen habe sie ebenfalls keines, jedoch Schulden (act. 6 S. 1). Ihr Vermögen belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Migros Bank, woraus per 22. Juli 2013 ein Saldo von insgesamt Fr. 591.67 hervor- geht (act. 7/29). Ihre Schulden weist sie sodann einerseits mittels Bestäti- gungsschreibens von C._____ nach, wonach diese der Gesuchstellerin ein Darlehen in obgenannter Höhe gewährt hat (act. 7/1) und andererseits mit- tels Kreditvertrags vom 15. Mai 2010, wonach D._____ der Gesuchstellerin einen Kredit von Fr. 3'000.- gegeben hat (act. 7/31). Zudem bestehen ge- mäss Steuererklärung 2012 weitere Schulden in der Höhe von rund Fr. 89'000.- (act. 3/2). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 795.- pro Monat (act. 7/32: USD 850.- pro Monat, Wechselkurs per 26. Juli 2013) sowie Krankenkas- senprämien Fr. 363.- pro Monat (act. 7/30: IDR 4'000'000 pro Monat, Wech- selkurs per 26. Juli 2013). Die Transportkosten (act. 6 S. 1) wurden nicht ausgewiesen und finden daher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berück- sichtigung des Grundbetrages kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziel- len Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die Kosten des Schlichtungsver- fahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Rechtsver- tretung selbst zu begleichen; dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Um- stands, dass die Gesuchstellerin in Indonesien lebt und ihre notwendigen Lebenshaltungskosten, einschliesslich des Grundbetrages, damit tiefer sind als bei einem Wohnsitz in der Schweiz. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.7. Zum Begehren in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie fordere vom Beklagten gestützt auf Art. 41 OR und Art. 64 OR den Be- trag von Fr. 187'700.-, da er sich aus ihrem Vermögen widerrechtlich berei- chert habe (act. 3/1 S. 3). Dem Darlehensvertrag vom 21. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin an besagtem Datum der E._____ SA Ltd., vertreten durch den Beklagten, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 110'000.- gewährte (act. 7/4; vgl. auch act. 7/5). Am 30. September 2002 überwies die Gesuchstellerin dem Beklagten sodann ein Darlehen von Fr. 160'000.- (act. 7/7-8). Anlässlich der Strafuntersuchung sagte der Be- klagte in der Befragung vom 9. Juni 2006 aus, das Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt worden (act. 7/27). Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zufolge wurde der Beklagte am 30. November 2010 insbesondere wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde ihm namentlich zur Last gelegt, dass er einen grossen Teil der als Anlagekapital übertragenen Gelder in der Höhe von rund Fr. 1,342 Mio. veruntreut habe. Das Schaden- ersatzbegehren der Gesuchstellerin als Geschädigte wurde auf den ordentli- chen Zivilweg verwiesen (act. 3/3). Gestützt auf die eingereichten Akten er- scheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aus- sichtslos. Dementsprechend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres
Gesuchs für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., betreffend Forderung gegen B._____ die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. All- gemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ent- scheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung des konkreten, der Gesuchstellerin zustehen- den Anspruchs ist von gewisser Komplexität. Im Weiteren wohnt die Ge- suchstellerin in Indonesien, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, für das Ver- fahren in die Schweiz zu reisen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
lic. iur. A. Leu
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