Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130106-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ liess am 18. August 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungs- verfahren betreffend eine arbeitsrechtliche Klage einreichen (Urk. 3/3). Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 gewährte der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er hingegen ab (Urk. 3/4). Eine gegen dieses Urteil erho- bene Beschwerde des Gesuchstellers wurde von der I. Zivilkammer des Oberge- richts mit Urteil vom 18. Mai 2012 insofern gutgeheissen, als dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben wurde. Zudem wurde dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 3/7). Am 13. September 2012 fand die friedensrichterliche Verhandlung statt, anlässlich welcher kein Vergleich erzielt werden konnte, weshalb dem Ge- suchsteller die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 3/10 und Urk. 3/11). Am 12./13. Dezember 2012 konnte zwischen dem Gesuchsteller und der beklagten Partei ein aussergerichtlicher Vergleich unterzeichnet werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). In der Folge liess der Gesuchsteller am 13. Dezember 2012 "Klage mit Gesuch um Genehmigung des Vergleiches" und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Arbeitsgericht Zü- rich einreichen (Urk. 3/12). Das Arbeitsgericht Zürich trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 nicht auf die Klage des Gesuchstellers ein (Urk. 3/13). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte als Berufungsinstanz diese Verfügung und wies darauf hin, dass für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Rechtshängigkeit an einem Gericht ebenfalls der Obergerichtspräsident ge- mäss § 128 GOG zuständig wäre (Urk. 3/2 S. 7).
1.2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 2. Die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag von Fr. 30'449.70 Herrn Dr. X. auf dessen Konto bei der B._____ AG, ..., IBAN: ..., zu überweisen; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
1.3. Aufgrund der Rechtsbegehren des Gesuchstellers ist unklar, für welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte bzw. für welche (vorprozessualen) Zeitpe- rioden er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen will (Rechtsbegehren Ziff. 1). Immerhin ergibt sich aus den eingereichten Unterla- gen, dass dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise ... und für das Beschwerdeverfahren vor der I. Zivilkammer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits gewährt wurde (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/7). Der Gesuchsteller liess eine Leis- tungsabrechnung seines Rechtsvertreters einreichen, welche soweit ersichtlich sämtlichen Aufwand des Rechtsvertreters von 30. April 2010 bis 13. Dezember 2012 beinhaltet (Urk. 3/17), und er lässt die Vergütung dieses gesamten Aufwan- des beantragen (vgl. Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Es ist somit davon aus- zugehen, dass der Gesuchsteller die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung rückwirkend per 30. April 2010 beantragen will. Aufgrund des letzten Satzes der Rechtsbegehren und aufgrund der ebenfalls ein- gereichten Leistungsaufstellung betreffend Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 3/18) ist weiter davon auszugehen, dass der Ge- suchsteller auch für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen will.
2.4. Vorliegend liess der Gesuchsteller zunächst die bisherige Prozessge- schichte schildern (Urk. 1 S. 5 ff.). Zur Begründung seines Gesuch liess er so- dann ausführen, die Erstellung der Klageschrift sei notwendig und geboten gewe- sen, da damit die Erfolgsaussichten des Verfahrens dargelegt und die Rechtsbe- gehren dadurch hätten beziffert werden können. Zudem sei die Klageschrift Grundlage für die Vergleichsgespräche gewesen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21). Der abge- schlossene Vergleich sei im Bestreben erfolgt, einerseits "etwas die Rechtslage abzubilden" und vor allem im Bestreben, möglichst rasch Geld zur Finanzierung des Kunststudiums des Gesuchstellers zu erhalten (Urk. 1 S. 11 Ziff. 25). Der Ge- suchsteller sei Kunststudent und mittellos im Sinne des Armenrechts (Urk. 1 S. 11 Ziff. 27). 2.5. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterliess es darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein soll, bereits unmittelbar nach der Mandatierung seines Rechtsvertreters bzw. vor der Aufnahme von aussergericht- lichen Vergleichsgesprächen Ende 2012 das Gesuch um Bestellung eines vor- prozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung ab- zuweisen. 2.6. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im vorlie- genden Verfahren (wie auch bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich [Urk. 3/13 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 4 Erw. 3] und dem Berufungsverfah- ren vor Obergericht [Urk. 3/2 S. 2 Berufungsanträge Ziff. 3 und S. 7 Erw. 3a]) die gesamte Honorarforderung seines Rechtsvertreters geltend machen will. Dies kann nicht angehen, enthält doch die Leistungsabrechnung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers klarerweise Positionen im Zusammenhang mit Verfahren, für welche dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung gewährt wurde (vgl. insbesondere Urk. 3/17 S. 5-7) und für welche er
soweit ersichtlich eine Entschädigung für seine Aufwendungen beantragt und auch erhalten hat (Urk. 3/13 S. 4 Erw. 3). Wie bereits das Arbeitsgericht Zürich zutreffend ausführte, kann das finanzielle Risiko des Anwaltes, welcher eine fi- nanziell schwache Partei ohne die Einforderung von Kostenvorschüssen vertritt, nicht mit Hilfe des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege nach Belieben auf den Staat abgewälzt werden, sondern nur wenn die Voraussetzungen dafür ge- geben sind. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegen- standlos. 3.2. Gemäss der eingereichten Leistungsaufstellung macht der Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden á Fr. 250.- (entsprechend Fr. 4'500.-) sowie Auslagen von Fr. 297.10 geltend (Urk. 3/18), wobei der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren vor Obergericht von vornherein ausser Betracht fällt, wurde dem Gesuchsteller doch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich verweigert (Urk. 3/2 S. 7 und S. 8). Im Übrigen braucht auf die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes nicht weiter einge- gangen zu werden. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterlässt es abgese- hen von einer pauschalen Behauptung, er sei Kunststudent und mittellos im Sinne des Armenrechts (Urk. 1 S. 11 Ziff. 27), Ausführungen zur Bedürftigkeit, zur feh- lenden Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes im vor- liegenden Verfahren zu machen und die dazugehörigen Belege ins Recht zu rei- chen. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem ist das vorliegende beim Obergerichtspräsidenten eingereichte Gesuch nach dem zuvor Ausgeführ- ten ohne Weiteres als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 2.5). Das Ge- such des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren ist damit abzuweisen.
3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das vorliegende Verfahren wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das vorliegende Verfahren wird abge- wiesen. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Vertreter des Gesuch- stellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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