Legal aid granted for child support conciliation proceedings

VO130104Obergericht06.07.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht of Zurich decided on a legal-aid request filed for a conciliation proceeding concerning a child maintenance claim against an acknowledged father. It held that the child was indigent, taking into account the mother’s financial situation and the family support duty, and that the claim was not hopeless because paternity had already been acknowledged. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage only. A request for appointment of counsel was not made and would in any event have been unnecessary because the child was already represented by a qualified guardian. The costs of the legal-aid proceeding for the conciliation stage were assigned to the City of C., subject to later allocation in the main case.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings for a maintenance claim; strict requirements and no entitlement to appointed counsel where adequate guardianship representation exists. For legal aid before the filing of the action, indigence must be assessed rigorously because the costs of conciliation are limited; the applicant bears a comprehensive burden of cooperation regarding financial circumstances. In assessing indigence, the court may also consider enforceable family-law maintenance duties and the financial capacity of the supporting parent. A claim is not hopeless if, on the available file, a plausible basis exists, such as acknowledged paternity. Legal aid in the conciliation phase is granted only up to the end of that stage (consid. 2.3–2.9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130104-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Beistand lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrich- teramt der Stadt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersu- chen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1 und act. 3/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Beim rund 6 Jahre alten Gesuchsteller handelt es sich um ein einkommens- loses Kind. Die Kindsmutter ist beim Sozialamt gemeldet, wobei sie auf- grund des erst vor kurzem gestellten Antrags um Sozialhilfe noch über kei- nen bestätigenden Beleg verfügt (vgl. act. 1 S. 3); daraus kann ihr jedoch kein Nachteil gereichen. Die Vermögensverhältnisse der Kindsmutter wer- den sodann mittels Kontoauszug der Postfinance belegt. Daraus ergibt sich ein Saldo von Fr. 1'198.59 per 17. Juni 2013 (act. 3/7). Im Weiteren verfügte die Mutter des Gesuchstellers gemäss der Steuererklärung 2012 per 31. Dezember 2012 über ein Depositensparheft mit einem Saldo von Fr. 361.-, ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank mit einem Saldo von Fr. 594.- sowie über zwei Jugendsparkonten mit einem Saldo von insgesamt Fr. 462.-, wobei unklar ist, auf welches der beiden Kinder die Konten lauten (act. 3/11). Insgesamt belaufen sich die anrechenbaren Vermögenswerte damit auf Fr. 2'615.59. Die notwendigen Lebenshaltungskosten der Kindsmutter und des Gesuch- stellers werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten hälftiger Anteil Fr. 750.- pro Monat (act. 3/8) sowie Krankenkassenprämien Kindsmutter und Gesuchsteller KVG insgesamt Fr. 194.30 pro Monat (Fr. 279.05 + Fr. 71.25 - Fr. 156.- IPV [act. 3/9-10]). Obwohl es vorliegend an einem Beleg zu den Einkünften fehlt, gilt die Unterstützung durch die So- zialbehörde als starkes Indiz für die Mittellosigkeit der Kindsmutter. Bei den gegebenen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter selbst bei Kenntnis der konkreten Einkommenshöhe nicht angehalten wer- den könnte, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Ge- suchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 23. Januar 2007 beim Zivilstandsamt ... als sein Kind aner- kannt hat (vgl. act. 3/4). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers ent- sprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt der Stadt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die KESB ... und ... hat lic. iur. X._____ mit Entscheid vom 21. Mai 2013 zum Beistand des Gesuchstellers mit dem Auftrag er- nannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 3/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers ge- währt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • den Beistand des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse], - das Friedensrichteramt der Stadt C.. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigencehopelessnesschild supportparental maintenance dutyrepresentationcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The applicant was indigent and the claim was not hopeless, so legal aid was granted for the conciliation stage.

Extrahierte Begründung

The court applied strict standards for legal aid in conciliation, assessed the mother’s finances because of parental support duties, found limited assets and social welfare support, and noted the father’s prior acknowledgment of paternity as indicating a non-hopeless claim.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal aid counsel should be assigned

Extrahierter Entscheid

No legal aid counsel was appointed because the applicant already had a qualified guardian able to protect his interests.

Extrahierte Begründung

Under settled practice, appointment is unnecessary when a needy party is already represented by a guardian who can adequately safeguard the party’s interests.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the legal aid in the conciliation proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs were allocated to the City of C., subject to the rule that conciliation costs are later added to the main action costs.

Extrahierte Begründung

The court followed Zurich practice that legal aid costs for conciliation are borne by the municipality, while noting the reservation under Art. 207(2) ZPO.

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