Unentgeltliche legal aid refused for insufficient substantiation

VO130103Obergericht01.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied to the Zurich High Court for legal aid in an unidentified conciliation proceeding. The court held that the applicant had not disclosed the conciliation authority, the opposing party, the subject matter, or any substantiated financial information, and had also failed to explain why the main action was not hopeless. Because the applicant did not satisfy her burden of substantiation and the court could not assess indigence or prospects of success, the request for unentgeltliche Rechtspflege was refused. No free legal counsel was appointed. The legal-aid proceeding was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 118 and 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings; duty of substantiation and strict standards. A request for unentgeltliche Rechtspflege must be refused if the applicant does not comprehensively disclose and, where necessary, substantiate income, assets, necessary living expenses and the subject matter/prospects of the underlying claim, so that the court cannot assess indigence or absence of hopelessness. In conciliation proceedings, where costs are limited and no party compensation is awarded, particularly strict scrutiny applies. Failure to comply with the duty of cooperation justifies rejection without further invitation to supplement the file (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130103-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für ein unbekanntes Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen

ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Die Gesuchstellerin hat nicht nur davon abgesehen darzulegen, bei welcher Schlichtungsbehörde sie eine Klage eingereicht hat bzw. einzureichen be- absichtige, sondern hat auch keine Ausführungen zur Person der beklagten Partei in der Hauptsache und zum Prozessgegenstand gemacht. Ebenso wenig hat sie ihre finanziellen Verhältnisse beziffert und belegt bzw. darge- legt, weshalb die Klage in der Hauptsache ihrer Ansicht nach nicht aus- sichtslos erscheine. Wie erwogen ist es Aufgabe der gesuchstellenden Per-

son, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Mittellosigkeit zu erbringen und damit insbesondere die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten offenzulegen und zu belegen (Entscheid des Bundesgerichts 4A_87/2007 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Indem die Gesuchstellerin keinerlei Belege ins Recht gereicht hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristanset- zung zur Einreichung der notwendigen Belege drängt sich infolge des Hin- weises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch die letzte Steuererklärung und Belege zu sämtlichen Einkünften, zu allen Vermögenspositionen und zu den geltend gemachten Auslagenpositionen sowie Dokumente zum Begehren in der Hauptsache beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie feh- lende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019). Unter diesen Umständen ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigencehopelessnessduty to cooperatesubstantiationcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to unentgeltliche Rechtspflege for the conciliation proceeding

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not sufficiently substantiate indigence or the non-frivolous nature of the underlying claim.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires both lack of means and a claim that does not appear hopeless. For aid in conciliation proceedings, strict standards apply. The applicant failed to state the competent conciliation authority, the defendant, the subject matter, or provide any proof of income, assets, expenses, or prospects of success. The court therefore could not assess the statutory requirements.

Kernrechtsfrage

Whether legal counsel should be appointed under legal aid

Extrahierter Entscheid

No appointed counsel was ordered because the request for legal aid itself was refused.

Extrahierte Begründung

Appointment of counsel presupposes entitlement to legal aid and additional necessity to protect rights.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings were subject to court costs

Extrahierter Entscheid

The legal-aid proceeding itself was free of charge.

Extrahierte Begründung

Article 119(6) ZPO provides that proceedings on legal aid are cost-free.

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