Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130102-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 übermittelte das Friedensrichteramt B., dem Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG (act. 1). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller Belege zu seinen finanziellen Verhältnis- sen ins Recht und erklärte, nicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen (act. 4-5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Sein Einkommen von Fr. 600.- pro Monat belegt der Gesuchsteller mit ei- nem Schreiben des Amtes für Justizvollzug. Darin wird festgehalten, dass ein Drittel des Einkommens auf ein Sperrkonto einbezahlt werde (act. 5/1). Sein steuerbares Vermögen betrug sodann im Jahre 2012 gemäss Steuer-
auskunft der Gemeinde D._____ Fr. 0.- (act. 5/2). Die notwendigen Lebens- haltungskosten beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 405.- pro Monat (act. 4). Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann der Gesuchsteller nicht angehal- ten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu tragen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beklagte betreffend Persönlich- keitsverletzung durch Veröffentlichung seines Bildes und seines Namens in der Zeitung E._____ bringt der Gesuchsteller vor, seit über zwanzig Jahren werde er von der Beklagten in der Hauptsache in unregelmässigen Zeitab- ständen immer wieder in gleicher Weise, d.h. mit Foto und vollem Namen ohne sein Einverständnis öffentlich zur Schau gestellt. Durch diese Brand- markung erfahre er nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb des Ge- fängnisses Diskriminierungen und Bedrohungen. Insbesondere seine sexu- elle Orientierung stelle eine Privatsache dar, weshalb kein Recht auf Aufklä- rung der Öffentlichkeit bestehe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 28 Ziff. 2 ZGB für diese Publikation sei nicht gegeben. Seine Straf- taten seien zwar ungewöhnlich, doch bestehe nach über zwanzig Jahren Haft und nach Verbüssung seiner gerichtlich angeordneten Strafe kein
Rechtfertigungsgrund für die andauernde und völlig aus dem Ruder laufende Hetzkampagne gegen seine Person (act. 2). 2.8. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der mass- gebende, seitens des Gesuchstellers ins Recht gereichte Zeitungsartikel be- fasst sich unter der Überschrift "A._____ ..." mit der Person des Gesuchstel- lers und dem Umstand, dass er sich von seinem Ehegatten offenbar schei- den lassen und seinen neuen, ebenfalls inhaftierten Partner heiraten wolle (act. 2). Dabei sind einzelne Sätze betreffend den Gesuchsteller fett mar- kiert. Gestützt auf das gesamte Erscheinungsbild des Artikels, die Hervor- hebungen einzelner Ausführungen und die Anbringung eines Fotos des Ge- suchstellers kann im jetzigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., betreffend oberwähnte Klage aus Persönlichkeitsschutz die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO
bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B., betreffend Klage aus Persönlichkeits- schutz gegen den C. Verlag die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO B.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B. (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Verlag, ... [Adresse] (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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