Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130101-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.. In der Sache selbst geht es um eine Forderungskla- ge gegen C. (Urk. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen und zu allfäl- lig vorhandenem Vermögen zu machen sowie die entsprechenden aktuellen Be- lege ins Recht zu legen. Im Weiteren wurde er aufgefordert, seine Forderungskla- ge zu beziffern und kurz zu begründen und auch in diesem Zusammenhang die massgebenden Belege (insbesondere das Schlichtungsbegehren mit sämtlichen Beilagen) einzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 reichte der Ge- suchsteller das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", worin er neu auch die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beantragte (Urk. 6/1 S. 4), sowie mehrere Unterlagen zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/1-11). In der Folge wurden die Akten des Friedensrichteramtes B._____ beigezogen (Urk. 7/1-11). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, dass der Gesuch- steller nicht über nennenswertes Vermögen verfügt (Urk. 6/7 und Urk. 6/9-11). Sodann wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Bedarfspositionen (Urk. 6/1 S. 2) weitgehend belegt (Urk. 6/4-8). Aufgrund der Ausführungen und der eingereichten Belege unklar bleiben jedoch die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers: Der Gesuchsteller führte zunächst zur Begründung seiner Mittel- losigkeit aus, er sei vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 1), was durch eine entsprechende Bestätigung des Sozialdienstes B._____ vom 20. Juni 2013, wonach der Gesuchsteller vollumfänglich vom Sozialdienst gemäss Sozial- hilfegesetz des Kantons Zürich unterstützt werde, belegt wurde (Urk. 2/1). In dem am 3. Juli 2013 ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" führte der Gesuchsteller dann aber aus, dass er seit 1. Juli 2013 bei der "... Taxi" arbeite (Urk. 6/1 S. 1). Im Weiteren gab er in diesem Formular an, ein Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 2'000.- zu erzielen (Urk. 6/1 S. 2). Dass er neben diesem Erwerbseinkommen noch Geld vom Sozialdienst B._____ erhalte, gab der Gesuchsteller im Formular nicht an (Urk. 6/1 S. 2 [die Zeile "Fürsorgegelder/Sozialhilfe" blieb leer]). Als Belege für seine monatlichen Einnahmen reichte der Gesuchsteller lediglich (erneut) die Be- stätigung des Sozialdienstes B._____ vom 20. Juni 2013 (Urk. 6/3 = Urk. 2/1) so- wie ein am 21. Juni 2013 vom Sozialdienst B._____ erstelltes Budget für den Mo- nat Juli 2013 ins Recht (Urk. 6/4). Aufgrund der am 1. Juli 2013 angetretenen Ar- beitsstelle dürften diese beiden Belege inzwischen überholt sein, ist doch insbe- sondere im Budget Juli 2013 unter der Position "Einnahmen" kein Einkommen aus Arbeitserwerb bei der "... Taxi" aufgeführt (Urk. 6/4). Belege zu seinem mo- natlichen Einkommen bei der "... Taxi" wie beispielsweise der abgeschlossene Arbeitsvertrag reichte der Gesuchsteller keine ins Recht. 2.6. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die aktuellen Einkommensverhältnisse und damit die finanzielle Situation des Ge- suchstellers hinreichend zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seinen Mitwir- kungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen ist.
2.7. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Ver- fahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 11. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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