Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130099-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013, eingegangen am 21. Juni 2013, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zü- rich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen. 3. Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Schei- dungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlich- tungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht gewährt der Obergerichtspräsident auf- grund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuch- stellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in ei- nem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht bei diesem erneut um un- entgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist deshalb abzuweisen.
Zürich, 25. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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