Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130097-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2013, eingegangen am 21. Juni 2013, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater B._____ (act. 1). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin sodann zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 8-11). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den Ausführungen im Gesuch befindet sich die zurzeit noch bei der Mutter wohnhafte Gesuchstellerin in der Ausbildung an der ...-Schule der Kantonsschule C._____. Ein Einkommen generiert sie nicht, jedoch werden ihr vom Beklagten in der Hauptsache Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.- pro Monat geleistet (act. 3/1 S. 2 f., vgl. auch act. 1 S. 2). Zudem erhält sie Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.- (act. 1 S. 2, act. 11/3). Ins- gesamt belaufen sich die Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 850.- pro Monat. Ihr Vermögen belegt sie mittels Kontoauszugs der Zürcher Kan- tonalbank, woraus per 22. Mai 2013 ein Saldo von insgesamt Fr. 2'078.91 hervorgeht (act. 3/10). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 0.- pro Monat, da zurzeit bei der Mutter lebend (act. 1 S. 2, der Betrag von Fr. 500.- fällt den eigenen Angaben der Gesuchstellerin zufolge erst in Zukunft an und ist da- her in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen), Krankenkassenprä- mien KVG Gesuchstellerin Fr. 49.95 pro Monat (act. 3/7), Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 124.50 pro Monat (act. 3/9) sowie Steuern Gesuchstellerin Fr. 2.- pro Monat (act. 3/6). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbe- trag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Arztkosten, die Schulmaterialkosten sowie die Verpflegungskosten wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. zum Letzteren DIKE- Kommentar-Huber, Art. 117 N 46 sowie Kreisschreiben der Verwaltungs-
kommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [vom 16. September 2009]). Trotzdem kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und der damit zusammen- hängenden Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Zu prüfen ist jedoch, ob es der Kindsmutter finanziell zumutbar ist, gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB die Kosten zu tragen. Die Mutter der Gesuchstellerin generiert ein Einkommen von netto Fr. 2'697.- pro Monat (Basis 13 Monatslöhne, exklusive Kinderzulage) (act. 11/2-3) und verfügte am 8. Juli 2013 über ein Vermögen bei der Post- Finance von Fr. 230.05 (act. 11/11, vgl. auch act. 11/8). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und be- legt: Mietkosten Fr. 750.- pro Monat (act. 11/6), Krankenkassenprämien KVG Fr. 255.65 pro Monat (act. 11/7), Steuerschulden Fr. 86.75 pro Monat (act. 11/10) sowie aktuelle Steuern Fr. 163.60 pro Monat (act. 11/8). Die Kosten für die Hausrats-/Haftpflichtversicherung, Franchise und Selbstbehalt sowie für den Arbeitsweg der Mutter wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen auch die Kindsmutter nicht angehalten werden, ei- nen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Vater- schaft der Gesuchstellerin gemäss der "Mitteilung einer Anerkennung" am 19. März 1996 anerkannt hat (vgl. act. 3/3) und die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung dauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ (act. 1). Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.
2.10. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt ge- gen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertre- tung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde D._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt D._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens betreffend Klage auf Unterhalt trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde D.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein), - an das Friedensrichteramt D._____ (gegen Empfangsschein), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein).
Zürich, 19. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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