Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130096-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, gegen seinen Vater B._____ eine Klage betreffend Mündigenunterhalt einzuleiten. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013, eingegangen am 18. Juni 2013, stellte A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 2/10). Da B._____ nicht im Kanton Zürich Wohnsitz hat (vgl. Urk. 2/2) und der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um un- entgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht hat, ist davon auszugehen, dass er sein Schlichtungsbegehren an seinem Wohnsitz, also beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., einreichen wird (vgl. Art. 26 ZPO). 1.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um weitere Unterlagen einzureichen und insbesondere um zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mutter Ausführungen zu machen und diese umfassend mit- tels aktueller Belege zu dokumentieren (Urk. 3). Am 8. Juli 2013 ging eine ergän- zende Eingabe des Gesuchstellers mit weiteren Belegen ein (Urk. 4 und Urk. 5/1- 12). Darin stellte der Gesuchsteller klar, dass er lediglich um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 4 S. 1 f. und Urk. 5/2 S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos er- scheint (Art. 117 lit. b ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu be- rücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohn- kosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steu- ern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichts- instanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ ge- ringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Der 18 Jahre alte Gesuchsteller absolviert eine Lehre als Restaurations- fachmann beim Hotel C._____ und wohnt bei seiner Mutter (Urk. 5/2 S. 1). Ge- mäss Lohnabrechnung April 2013 beträgt sein monatlicher Nettolohn Fr. 805.30 (Urk. 5/3). Nach anteilsmässiger Hinzurechnung des 13. Monatslohnes, welchen der Gesuchsteller gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 2/3 S. 3) und gemäss seinen eige- nen Ausführungen erhält (Urk. 5/2 S. 2), ergibt dies monatliche Einnahmen von rund Fr. 880.-. Auf der Auslagenseite ist die monatliche Prämie der Krankenkasse von Fr. 391.45 ausgewiesen (Urk. 5/7). Belegt ist sodann auch, dass der Gesuch- steller über einen ZVV-Netzpass für die Zone 10 verfügt, welcher für ein Jahr gül- tig ist (Urk. 5/9) und Fr. 531.- pro Jahr bzw. Fr. 44.25 pro Monat kostet (www.zvv.ch). Im Weiteren ergeben sich aus den eingereichten Belegen monatli- che Kosten für Mobiltelefonie von durchschnittlich Fr. 134.- (Urk. 2/3 S. 5 und Urk. 5/10). Dies erscheint jedoch als unverhältnismässig hoch, weshalb dem Ge- suchsteller lediglich Fr. 100.- angerechnet werden. Nicht berücksichtigt im Bedarf wird der Betrag von Fr. 450.-, welchen der Gesuchsteller eigenen Angaben zufol- ge jeden Monat an seine Mutter abgibt (vgl. Urk. 2/3 S. 1; dafür wird dieser Betrag nachfolgend nicht als Einkommen der Mutter behandelt). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.- (Kreisschreiben S. 2 Ziff. II.4.) ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'135.70. Zu seinen Ver-
mögensverhältnissen gab der Gesuchsteller lediglich an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 5/2 S. 3). Er unterliess es jedoch, hierzu Belege wie Kontoauszüge und/oder die aktuellste Steuererklärung einzureichen. Aufgrund des jungen Alters des Gesuchstellers, aufgrund des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 250.- sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Gesuchstellers offenbar schon seit längerem keine Unterhaltszahlungen mehr für seinen Sohn geleistet hat (vgl. Urk. 1 S. 1), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über Vermögen verfügt. Es kann deshalb ausnahmsweise auf den Nachweis verzichtet werden. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Gemäss der Lohnabrechnung für den Mo- nat Mai 2013 erzielt die Mutter des Gesuchstellers ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 2'445.65 (Urk. 5/4) bzw. - unter anteilsmässiger Hinzurechnung des 13. Monatslohnes (vgl. Urk. 5/2 S. 2) - von rund Fr. 2'650.-. Die monatliche Miete beträgt Fr. 809.- (Urk. 5/5), die monatliche Prämie für die Krankenkasse nach Ab- zug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 394.05 (Urk. 5/7), die monatliche Prämie für die Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 38.35 (Urk. 5/12) und die mo- natlichen Kosten für öffentlichen Verkehr Fr. 81.- (Urk. 5/8 und Urk. 5/2 S. 2). Dies ergibt unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'350.- (Kreisschreiben S. 1 Ziff. II.2.2.) einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'672.40. Über nennenswertes Vermögen verfügt die Mutter des Gesuchstel- lers nicht (vgl. Urk. 5/11 S. 4 und S. 6). Damit resultiert bei der Mutter des Ge- suchstellers ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 20.-. Deshalb und aufgrund des monatlichen Fehlbetrages des Gesuchstellers von Fr. 250.-, welcher soweit möglich von der Mutter des Gesuchstellers getragen werden dürfte, ist es ihr nicht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-
prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Die Unterhaltsklage des eine Lehre absolvierenden Gesuchstellers gegen seinen Vater B._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos be- zeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kin- des grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und B._____ ist durch das Scheidungsurteil vom 31. Januar 1996 hinreichend belegt (Urk. 2/1). 2.10. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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