Legal aid denied for untimely, undocumented request

VO130095Obergericht15.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ applied for free legal aid for a labor conciliation proceeding concerning unpaid wages. The Obergericht president ordered him to submit financial and merits documentation, but he failed to comply within the deadline. His later submission was late and still did not substantiate the claimed income and expenses. The request was therefore denied without further inquiry. The court also held that the legal-aid proceeding itself is free of charge and noted that the decision may be challenged by complaint under Art. 121 ZPO.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege: fehlende rechtzeitige Mitwirkung und ungenügende Substantiierung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen zur Abweisung des Gesuchs. Wird eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Angaben und Belege angesetzt, bleibt eine verspätete Eingabe unbeachtlich; die Erforderlichkeit der Unterlagen umfasst auch die Glaubhaftmachung von Einkommen und Auslagen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Obergerichtspräsident entscheidet im Kanton Zürich als erstinstanzliche Behörde i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130095-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 15. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 14. Juni 2013, eingegangen am 17. Juni 2013, beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren (Urk. 1). In der Sache selbst geht es um eine arbeitsrechtliche Klage betreffend ausstehen- den Lohn mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- (Urk. 2/10). 1.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie seinen Begehren in der Hauptsache zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen (Urk. 5). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung am 25. Juni 2013 entgegenge- nommen (Urk. 5 S. 4). Die in der Verfügung angesetzte Frist endete damit am 5. Juli 2013 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Die am 12. Juli 2013 (Datum Poststempel) erfolgte Eingabe des Gesuchstel- lers (Urk. 6 und Urk. 7/1-14) ist verspätet und deshalb unbeachtlich. Im Übrigen wären auch diese Unterlagen nicht ausreichend, sind doch insbesondere die vom Gesuchsteller geltend gemachten monatlichen Einnahmen und Auslagen (vgl. Urk. 6 S. 2) nach wie vor nicht belegt. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (Urk. 5 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä-

sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt B._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 15. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliationdeadlinesubstantiationcost-free proceedingslabor dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for free legal aid in the conciliation proceeding.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant did not timely provide the ordered information and supporting documents; the later filing was late and in any event insufficient.

Extrahierte Begründung

The deadline expired on 2013-07-05. No compliant submission arrived within time. The later filing of 2013-07-12 was untimely and ignored. The alleged income and expenses remained unproven.

Kernrechtsfrage

Whether the legal-aid procedure was subject to court costs.

Extrahierter Entscheid

The legal-aid procedure was free of charge.

Extrahierte Begründung

Art. 119 para. 6 ZPO makes proceedings concerning legal aid cost-free.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.