Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130092-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ durchgeführtes Schlichtungsverfahren betreffend Klage aus Ar- beitsverhältnis gegen die C._____ AG einreichen. Gleichzeitig liess er um die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (act. 1 und act. 2/1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grund- sätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellen- de Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.3. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die angefallenen Kosten des Schlichtungsverfahrens GV.2013.00002 vor dem Friedensrichteramt B._____ beantragen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 31. Mai 2013 statt, gleichentags wurde sodann die Klagebewilligung ausgestellt (act. 4). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 5. Juni 2013 war das Schlichtungsverfahren damit bereits beendet, weshalb eine rückwirken- de Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen ist. Vorliegend liegt keiner der obgenannten Ausnahmefälle vor. Der Gesuchsteller unter- lässt es darzulegen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege rückwir- kend gewährt werden soll. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, wa- rum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzu- mutbar gewesen wäre, das Gesuch vor oder bei der Einleitung des Schlich- tungsverfahrens beim Obergerichtspräsidenten einzureichen. Folglich könn- te die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 5. Juni 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung (act. 1), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens und die anwaltlichen Aufwendungen jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bereits durchgeführte
und mit der Ausstellung der Klagebewilligung abgeschlossene Schlichtungs- verfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2013.00002,
lic. iur. A. Leu
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