Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130091-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechts- beistand für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlich- tungsverfahren einreichen. Das Schlichtungsgesuch betrifft eine Klage aus Arbeitsrecht gegen die C._____ AG Schweiz (act. 1 und 1A). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. Damit ist auf den Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erteilen (act. 1 S. 1), nicht einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus,
dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller beziffert seine Forderung zwar nicht ausdrücklich, doch hält er explizit fest, der Streitwert übersteige den Betrag von Fr. 30'000.- nicht (act. 1A S. 2 und 3). Das Schlichtungsverfahren ist da- her kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege insoweit nicht einzutreten ist. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der verheiratete Gesuchsteller lässt ausführen, im Januar 2013 habe er Ar- beitslosenunterstützung von netto Fr. 4'456.90 inkl. Kinderzulage erhalten (act. 1 S. 2 und act. 3/2h). Im Februar 2013 habe er ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 1'871.55 sowie Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 2'772.50 und im März bzw. April 2013 Erwerbseinkommen von brutto Fr. 5'260.35 bzw. Fr. 5'996.75 generiert (act. 1 S. 2, act. 3/2i-k). Seine Ehe- gattin gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 1 S. 2). Die durch- schnittlichen monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf Fr. 5'089.50 (act. 3/2g-k). Das über dem Betrag von Fr. 4'456.90 liegen- de Einkommen wurde sodann per 20. April 2012 gepfändet (act. 3/3, vgl. auch act. 1 S. 2), die Pfändung dauerte jedoch längstens bis zum 21. April 2013 (act. 3/3 S. 2). Eine Erneuerung der Lohnpfändung wurde nicht nach- gewiesen. Es ist daher von monatlichen Einkünften von rund Fr. 5'089.- aus- zugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich beim angegebenen Er- werbseinkommen um die Bruttowerte handelt. Zu seinen Vermögenswerten lässt der Gesuchsteller sodann diverse Konto- belege ins Recht reichen. Auf dem Konto der ... Kantonalbank wies er per Ende 2012 einen Minussaldo von Fr. 42.- auf (act. 3/8), auf jenem der Post- finance per Ende 2012 einen Positivsaldo von Fr. 3'465.85 (act. 3/9) sowie auf jenem der Crédit Suisse AG per 3. Januar 2013 einen Positivsaldo von
Fr. 0.22 (act. 3/10). Im Weiteren besitzt der Gesuchsteller ein Fahrzeug der Marke BMW, hinsichtlich welchem er sich jedoch aufgrund seiner Tätigkeit als Bauarbeiter und die damit zusammenhängende Nacharbeit zu Recht auf den Kompetenzcharakter beruft (vgl. act. 1 S. 3, act. 3/1b). Sodann beste- hen offene Verlustscheine und Forderungen (act. 3/13-15). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und das min- derjährige Kind lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Miet- kosten Fr. 1'480.- pro Monat (act. 3/6), Krankenkassenprämien KVG Ge- suchsteller Fr. 334.10 pro Monat (act. 3/16), Krankenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 359.20 pro Monat (act. 3/17), Krankenkassenprämien KVG Kind Fr. 77.30 (act. 3/18), Steuern Auto Fr. 31.30 pro Monat (act. 3/19) so- wie Versicherung Auto Fr. 103.- pro Monat (act. 3/20). Die Aufwendungen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Unterhalt Auto sowie die tatsächli- che Abzahlung der Schulden von Fr. 370.- pro Monat (act. 3/12) wurden nicht nachgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrech- nung (vgl. DIKE-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 52; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 14; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198; Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksge- richte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 5.2). Die Kosten für Telekommunikation sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 110.- gehören in aller Regel nicht zu den notwendigen Lebenshaltungskosten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich, die Ehegattin und das minderjährige Kind sowie des Zuschlags, welcher nach ständiger Praxis lediglich im Umfang von 20% auf den Grundbetrag zu gewähren ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12), ist es dem Gesuchsteller bzw. seiner Ehegattin bei diesen finanziellen Verhältnis- sen (mt. Einkommen Fr. 5'089.-, kein anrechenbares Vermögen, mt. anre- chenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 4'904.90) nicht zumutbar,
die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen. Die Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Der Gesuchsteller lässt ausführen, die Beklagte in der Hauptsache habe ihm gegenüber eine missbräuchliche Kündigung nach Art. 336 ff. OR ausge- sprochen (act. 1/B/2 S. 5). Er sei bei ihr als Zugsbegleiter angestellt gewe- sen und sei lediglich wegen eines Vorfalls am 1. Februar 2012 verwarnt worden. In der Folge habe sein Arbeitsverhalten keinen Anlass zu Bean- standungen mehr gegeben. Dennoch habe ihn die Beklagte in der Hauptsa- che in der Folge entlassen (act. 1/B). Gestützt auf die gereichten Unterlagen erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde bzw. als missbräuchlich zu qualifizieren ist und dem Gesuchsteller Entschädigungsansprüche zustehen. Dementspre- chend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder-
lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berück- sichtigen ist sodann auch, dass der Gesuchsteller französischer Mutterspra- che ist und die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht (act. 1 S. 4). Pro- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und dem Gesuch- steller eine solche in der Person von Rechtsanwalt X._____ zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen
mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzli- che Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.
lic. iur. A. Leu
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