Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130090-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ stellen. Das Schlichtungsgesuch betrifft eine Forderungsklage aus Werkvertrag gegen die C._____ (nachfolgend: C._____; act. 4/11). Gleich- zeitig liess er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersu- chen (act. 4/13 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der verheiratete Gesuchsteller ist unfallbedingt arbeitsunfähig und bezieht ein monatliches Taggeld der Unfallversicherung von insgesamt Fr. 6'904.80, wobei der Fr. 3'660.- übersteigende Betrag gepfändet ist und direkt an das Betreibungsamt ... überwiesen wird (act. 4/1). Seine Ehegattin verdient ge- mäss Lohnabrechnung März 2013 sodann netto Fr. 4'920.75 pro Monat (act. 4/2). Die anrechenbaren monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Ehegattin belaufen sich damit auf Fr. 8'580.75. Ob die 23-jährige, im selben Haushalt lebende Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den eingereichten Akten nicht direkt. In der Steuererklärung 2011 gab der Gesuchsteller jedoch an, dass sich die Tochter voraussichtlich nur noch bis 2012 in Schulausbildung befinden würde (act. 4/12), was im Ge- such nicht widerlegt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die mündige Tochter die Schule in der Zwischenzeit beendet hat und nun einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht, weshalb sie in der Bedarfsrechnung nicht mehr zu be- rücksichtigen ist (DIKE-Kommentar Huber, Art. 117 N 31). Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse kann dem Kontoauszug der D._____ AG entnommen werden, dass die Ehegattin per 22. Mai 2013 über Vermögen von Fr. 500.52 verfügte (act. 4/7). Das Privatkonto des Gesuch- stellers bei der D._____ AG wies sodann am 25. Mai 2013 einen Saldo von Fr. 969.20 (act. 4/10) und das weitere Konto des Gesuchstellers per 25. Mai 2013 einen Kontostand von Fr. 52.54 auf (act. 4/9). Im Weiteren macht der Gesuchsteller sodann geltend, er sei im Besitze eines Fahrzeuges mit einem Wert von Fr. 1'000.- (act. 4/13 S. 3), welches jedoch als unpfändbar im Sin- ne von Art. 92 Abs. 2 SchKG qualifiziert wurde (act. 4/6 S. 7). Insgesamt be- liefen sich die anrechenbaren Vermögenswerte somit per Ende Mai 2013 auf rund Fr. 1'522.26.
Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Ehegattin lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'790.- pro Monat (act. 4/3, act. 4/7 S. 1 und act. 4/10 S. 2), obligatorische Krankenkas- senbeiträge Gesuchsteller Fr. 408.05 pro Monat (act. 4/4), obligatorische Krankenkassenbeiträge Ehegattin Fr. 380.- pro Monat (vgl. Prämienrechner Progrès auf www.progres.ch, vgl. auch act. 4/5), Steuern Fr. 1'627.30 pro Monat (act. 4/8), Schuldzinsen Fr. 815.15 pro Monat (act. 4/7 S. 1) sowie öf- fentlicher Verkehr Fr. 80.- pro Monat (act. 4/6). Die Kosten für die Haushalt- versicherung wurden sodann nicht belegt und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (anrechenba- res Einkommen Fr. 8'580.75, Vermögen Fr. 1'522.26, Notbedarf Fr. 6'800.50) ist es dem Gesuchsteller zumutbar, die Kosten des Schlich- tungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes selbst zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen
erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 5. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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