Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130088-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin lic. iur. X._____ beim Obergericht des Kan- tons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein beim Friedensrichteramt D._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen E._____ (act. 1 und act. 3/1). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess der Gesuchsteller sodann weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 5-7). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim rund eineinhalb Jahre alten Gesuchsteller um ein einkommens- und vermö- gensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Kindsmutter wird ausgeführt, sie arbeite zurzeit in einem 50 Prozent Arbeitspensum bei der F._____ und generiere ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'050.- (act. 3/1 S. 5, act. 1 S. 2). Gemäss Lohnabrechnungen Januar bis März 2013 verdiente die Kindsmutter durchschnittlich Fr. 3'675.10 pro Monat, was bei Einbezug des 13. Monatslohns ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 3'981.35 pro Monat bzw. - unter Berücksichtigung der massgebenden Abzüge - ein Nettoerwerbseinkommen von rund Fr. 3'376.- ergibt (act. 3/1/6). Im Weiteren wies die Kindsmutter per 31. Dezember 2012 Bankguthaben auf Spar- und Privatkonti von insgesamt Fr. 35'046.- und eine Darlehensforderung von Fr. 70'000.- auf (act. 7/3). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für den Gesuchsteller und seine Mutter werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'676.- pro Monat (act. 3/1/1), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstel- ler Fr. 82.05 pro Monat (act. 3/2), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 207.45 pro Monat (act. 3/2), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 31.50 pro Monat (act. 3/3) sowie Betreuungskosten Fr. 400.- pro Monat (act. 7/2). Die Mietkosten für den Parkplatz von Fr. 45.- pro Monat finden keinen Ein- gang in die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Kosten für Billag, Telefon und Internet sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Hu- ber, Art. 117 N 49). Gemäss ständiger Praxis müssen sodann die Kosten für den Arbeitsweg ausgewiesen sein, ansonsten sie in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden; Belege hierzu fehlen. Gleiches gilt mit Blick auf
die Kosten der auswärtigen Verpflegung, welche gemäss dem Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Sep- tember 2009 ebenfalls ausgewiesen sein müssen, um Eingang in die Be- darfsrechnung zu finden (vgl. auch DIKE-Kommentar-Huber, Art. 117 N 46). Unter Berücksichtigung der massgebenden Grundbeträge ist es der Mutter des Gesuchstellers bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 3'376.-, sofort verfügbares Vermögen Fr. 35'046.-, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 4'147.-) trotz des das Einkommen übersteigenden Notbedarfs möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren sowie die Verfahrenskosten mit ihren Vermö- genswerten zu tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des Gesuchstel- lers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden. 2.7. Festzuhalten bleibt sodann, dass es auch am weiteren Erfordernis der Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung fehlen würde. Sei- tens des Gesuchstellers wird beantragt, es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen, obwohl ihm seitens der Gemeinde G._____ am 1. November 2012 eine Beiständin in der Person von C._____ der Sozialen Dienste G._____ bestellt wurde (act. 3/1/4). Im Gesuch wird hierzu ausgeführt, eine zusätzli- che Rechtsvertretung rechtfertige sich deshalb, weil die Beiständin mit dem Verfahren im Kanton Zürich nicht vertraut sei (act. 1 S. 3). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger kanto- naler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint die Bestellung ei- ner Rechtsvertretung nicht notwendig, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall.
Zum einen handelt es sich bei der Beiständin um eine "Fachspezialistin So- zialberatung" der Sozialen Dienste G., welche zwar - soweit ersichtlich - keine juristische Ausbildung absolviert hat, aber als Angestellte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durchaus gewisse Erfahrungen in diesem Bereich aufweist. Zum anderen richtet sich das Verfahren vor der Schlich- tungsbehörde seit der Einführung der neuen Prozessgesetze nach der eid- genössischen Zivilprozessordnung und damit nach derselben gesetzlichen Grundlage wie im Kanton Aargau. Die Grundsätze des Schlichtungsverfah- rens sind demnach identisch (vgl. Art. 197 ff. ZPO), weshalb die Tatsache, dass das Schlichtungsverfahren im Kanton Zürich durchgeführt wird, keine besondere Schwierigkeit darstellt, die es rechtfertigen würde, von obgenann- tem Grundsatz abzuweichen. Demzufolge wäre das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren gegen E._____ auch aus diesem Grunde abzu- weisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unent- geltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuch- steller und die Kindsmutter, − das Friedensrichteramt D., − die Gegenpartei in der Hauptsache, E., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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