Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130087-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Nachdem A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Forderung ge- gen die C._____ AG eingeleitet hatte (act. 2/1), ersuchte er am 24. Mai 2013 beim Obergerichtspräsidenten für das besagte Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da-
bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg N 1 zu Art. 119). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zum Begehren in der Hauptsache führt der Gesuchsteller aus, gegenüber der Beklagten in der Hauptsache, der C._____ AG, bestünden noch offene Forderungen aus seiner Verwaltungstätigkeit für diese. Dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ergebe sich zum einen aus dem Testament von Dr. D._____ sel., dem damaligen Verwal- tungsratspräsidenten der Beklagten, vom 13. März 2003 und zum anderen aus dem Arbeitsvertrag vom 1. März 2003 (act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller hat die beiden massgebenden Dokumente ins Recht gereicht (act. 2/4-5). Hinsichtlich des Testaments ist zu bemerken, dass dieses - soweit ersicht- lich - die Funktion und Aufgaben des Gesuchstellers als Stiftungsrat der Dr. D._____ Stiftung und nicht als Angestellter der Beklagten in der Hauptsache betrifft, weshalb daraus kein Anspruch auf Entgelt gegenüber der Beklagten in der Hauptsache abgeleitet werden kann. Im Testament wird zwar aus- drücklich festgehalten, der Gesuchsteller sei mit der Verwaltung der Liegen- schaften betraut, wofür ihm eine besondere übliche Vergütung zustehe (act. 2/4 S. 5). Dieser Entschädigungsanspruch richtet sich jedoch gegen die Stiftung und nicht gegen die Beklagte in der Hauptsache. Soweit dem Ge- suchsteller als Stiftungsratsmitglied für die Verwaltung und den weiteren
Aufbau der Investmentfirmen (einschliesslich der Beklagten) ein Entgelt zu- stehen sollte (vgl. act. 2/4 S. 5), so hätte die Übertragung dieser Aufgaben durch die Beklagte selbst erfolgen müssen, um ihr gegenüber einen Ent- schädigungsanspruch zu begründen. Damit kann der Gesuchsteller aus dem besagten Dokument für die vorliegend massgebende Klage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der vom Gesuchsteller als Arbeitsvertrag bezeichneten Urkunde handelt es sich sodann um eine Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten in der Hauptsache. Darin wird ausgeführt, der Gesuchsteller übernehme ab 1. März 2003 die Verwaltung der Beklagten im bisherigen Rahmen bis zum 1. März 2013. Zudem wird festgehalten, dass es sich um ein Auftragsver- hältnis handle, welches schweizerischem Recht unterstehe (act. 2/5). Ob- wohl es bei der Vornahme der Vertragsqualifikation nicht darauf ankommt, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen, sondern wie ihn das Gericht ein- ordnet (Entscheid des Bundesgerichts 4A_252/2010, Urteil vom 25. Novem- ber 2010 E. 4.3), kann die Parteibezeichnung als ein Indiz für einen Auftrag angesehen werden. Mangels glaubhafter Darlegung des Gegenteils und ge- stützt auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung ist davon auszuge- hen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen aus (Liegen- schaften-)Verwaltung nicht um solche aus Arbeitsvertrag, sondern aus Auf- trag handelt, zumal keine Hinweise bestehen, der Gesuchsteller habe in ei- nem für ein Arbeitsverhältnis typischen Unterordnungsverhältnis gestanden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 319 N 6; Fischer, Der Lie- genschaftsverwaltungsvertrag in AJP 2000 S. 397 ff. mit weiteren Verwei- sen). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte der Gesuchsteller sodann aus, aufgrund der Eröffnung eines Konkursverfahrens seien seine "arbeitsrechtlichen" Forderungen gegenüber der Beklagten in der Hauptsa- che auf die Konkursverwaltung übergegangen (act. 1 S. 3). Dies ist insoweit zutreffend, als es nach der Konkurseröffnung der Konkursverwaltung obliegt, die Aktiven zu verwalten und dabei insbesondere unbestrittene fällige Forde- rungen einzuziehen bzw. schwer einbringbare Forderungen an Dritte abzu-
treten oder zu verwerten (BSK SchKG II-Russenberger, Art. 243 N 7). Die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 23. November 2010 angeblich beste- henden Forderungen des Gesuchstellers gegenüber der Beklagten in der Hauptsache gingen auf die Konkursmasse über (BSK SchKG II- Handschin/Hunkeler, Art. 197 N 13) und könnten daher selbst dann, wenn es sich um arbeitsrechtliche Forderungen handeln würde, vom Gesuchstel- ler selbst nicht mehr geltend gemacht werden, da er mit der Konkurseröff- nung das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, verloren hat (sog. Kon- kursbeschlag). Dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um nach der Konkurseröffnung erzieltes Entgelt handelt, das nicht in die Kon- kursmasse fällt, macht der Gesuchsteller nicht geltend; es fehlt denn auch an Hinweisen, der Gesuchsteller habe nach dem 23. November 2010 wei- terhin Verwaltungsaufgaben für die Beklagte in der Hauptsache ausgeführt, woraus ihm eine Entschädigung nach Art. 394 Abs. 3 OR zustünde. Aus der ins Recht gereichten Vereinbarung vom 1. März 2003 kann der Gesuchstel- ler daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren vermag der Gesuchsteller auch mit der ins Recht gereichten Generalvollmacht keinen Anspruch auf Entschädigungen glaubhaft darzule- gen (act. 2/8). Zum einen wurde die Generalvollmacht nicht von der Beklag- ten in der Hauptsache bzw. von Dr. D._____ als deren Verwaltungsratsprä- sidenten ausgestellt, sondern von Dr. D._____ persönlich, zum anderen handelt es sich bei einer Vollmacht um ein lediglich das Aussenverhältnis tangierendes einseitiges Rechtsgeschäft und nicht um einen zweiseitigen Auftrag, aus dessen Bestehen allenfalls ein Entschädigungsanspruch abge- leitet werden könnte. Schliesslich kann der Gesuchsteller weder aus dem Schreiben von E._____ an ihn vom 15. September 2004 (act. 2/7) noch aus dem als Nottestament bezeichneten Dokument (act. 2/6) etwas zu seinen Gunsten ableiten, zumal daraus kein Entschädigungsanspruch hervorgeht. Es ist damit festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht glaubhaft darlegte, dass er mit seinem Begehren in der Hauptsache durchzudringen vermag.
Vielmehr erscheinen die Gewinnaussichten unter diesen Umständen be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren. Damit erweist sich das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet wer- den. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2013.00196), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, c/o Dr. F._____, ... [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 3. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: