Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130085-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 21. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ..., eingeleitetes Schlichtungsverfahren (GV.2013.00145) gegen Herrn B._____ ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg N 1 zu Art. 119). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Soweit aus den Akten hervorgeht, reichte die Gesuchstellerin beim Frie- densrichteramt eine Forderungsklage gegen den Beklagten in der Hauptsa- che über einen Betrag von Fr. 143'577.55 ein. Zur Begründung der Forde- rung führt sie im vorliegenden Verfahren aus, sie habe dem Beklagten über 37 Monate hinweg für seine Ausbildung als Physiotherapeuten Darlehen gewährt. Zudem habe sie ihm Geld für den monatlichen Unterhalt seiner El- tern gegeben. Beides fordere sie nun von ihm zurück. Im Weiteren stehe ihr gegenüber dem Beklagten eine Forderung von Fr. 7'248.45 zu. Diesen Be- trag habe sie ihm im Rahmen der Begleichung von Rechnungen betreffend Meeresamphoren vorgeschossen (act. 2/1 S. 4). Zur Rückzahlungsverpflich- tung von Herrn B._____ führt sie im Gesuch sodann aus: "Ich habe Herrn B._____ ein Darlehen gewährt, welches er mir für pro Jahr während seiner Ausbildung zurückzahlen wird." (act. 2/1 S. 5). Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, - soweit überhaupt vorhanden - einen schriftlichen Darlehensvertrag ins Recht zu reichen. Vielmehr stützt sie ihre Forderung auf einen in Kopie eingereichten Beleg mit folgendem In-
halt "Month - 3300.- DM Ausbildung, Eltern 1'000.- SFR. 12 Month, 39'600 DM, 12'000.- SFR.". Der Beleg ist mit einer unleserlichen Unterschrift verse- hen. Die Gesuchstellerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, der Beleg sei vom Beklagten in der Hauptsache unterzeichnet worden. Dies ergibt sich aus dem besagten Dokument jedoch nicht. Vielmehr findet sich auf der Rechnung von C._____ AG vom 5. Januar 2006 eine weitere Unterschrift von B._____, welche von jener auf dem obgenannten Beleg gänzlich ver- schieden ist (act. 2/1). Es fehlt damit am glaubhaften Nachweis, dass es sich bei der Unterschrift um jene des Beklagten in der Hauptsache handelt. Überdies vermag die Gesuchstellerin mit dem eingereichten Beleg ohnehin nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich um eine Darlehensanerkennung des Unterzeichneten handelt, geht daraus doch nicht hervor, dass er aner- kennt, der Gesuchstellerin die aufgelisteten Beträge zu schulden. Im Weite- ren führt die Gesuchstellerin aus, das Ausbildungsdarlehen werde während der Ausbildung fällig (act. 2/1 S. 5). Dass die Ausbildung bereits begonnen hätte, macht sie weder geltend noch legt sie dies glaubhaft dar. Die Rech- nungen betreffend die Amphorenbestellung vermögen sodann zu indizieren, dass solche Bestellungen und Lieferungen ergangen sind. Dass die Ge- suchstellerin dem Beklagten die Rechnungsbeträge für die Amphoren im Sinne eines Darlehens vorgeschossen hätte, welches dieser ihr nun zurück- zubezahlen hat, ergibt sich daraus hingegen nicht. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahr- scheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur näheren Darlegung des Begehrens in der Hauptsache drängt sich aufgrund des klaren Hinwei- ses auf diese Begründungspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" nicht auf (vgl. act. 1 S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Gesuch- stellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, ... (gegen Empfangsschein) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Mai 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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