VO130084•Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
VO130084Obergericht Zürich / Verwaltungskommission06.06.2013
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130084-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Obergericht des Kantons Zürich einen nicht unterzeichneten An- trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor unbekann- ter Schlichtungsbehörde anhängige Verfahren MK130006 (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse, die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache und die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung darzulegen bzw. nachzuweisen (act. 3). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 22. Mai 2013 entgegen (act. 3). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den einge- forderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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