Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130079-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsbegehren einreichen betref- fend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ AG (Urk. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. April 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestimmen."
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss dem Rechtsbegehren im Schlichtungsbegehren vom 4. April 2013 liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage jedenfalls unter Fr. 30'000.- (Urk. 4/2 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO - soweit die Gesuchstellerin über- haupt ein solches stellen wollte - ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wah- rung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt einge- setzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versi-
cherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen ge- genüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei per 15. März 2013 von der C._____ AG fristlos entlassen worden und sei nicht zum Bezug von Taggeldern berechtigt. Ihr Einkommen werde demzufolge vom Sozialdienst sichergestellt und hänge von den monatlich nachgewiesenen not- wendigen Auslagen ab. Ohne Nachweis einer Zahlung erhalte sie kein Geld. Da- mit verfüge sie nicht über einen Überschuss, mit welchem sie die Anwaltskosten bezahlen könnte. Ihren monatlichen Bedarf beziffert sie mit Fr. 2'570.40 (Grund- betrag Fr. 1'100.-, ½ Miete Fr. 975.-, ½ Hausrat-/Haftpflichtversicherungsprämie Fr. 162.05, Krankenkasse KVG Fr. 333.35, Urk. 1 S. 2). Vermögen habe sie kei- nes (Urk. 1 S. 3). Die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin ist durch den Aus- zug ihres ...-Kontos hinreichend belegt (Fr. 86.09 per 14. März 2013; Urk. 4/7). Auch zu den von ihr geltend gemachten Bedarfspositionen liess die Gesuchstelle-
rin die entsprechenden Belege zu den Akten reichen (Miete: Urk. 4/4; Haus- rat/Haftpflicht: Urk. 4/5; Krankenkasse: Urk. 4/6), wobei die Jahresprämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 324.10 und der monatliche Anteil der Ge- suchstellerin folglich nicht wie von ihr geltend gemacht Fr. 162.05, sondern ledig- lich Fr. 13.50 beträgt. Damit ist von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'421.85 auszugehen. Ihre monatlichen Einnahmen sind zwar nicht zah- lenmässig belegt, aus der von ihr eingereichten Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D._____ geht jedoch hervor, dass die Gesuchstellerin für die Le- benshaltungskosten gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt E._____ von den Sozialen Diensten unterstützt werde (Urk. 4/3). Damit ist nicht von einem monatlichen Einnahmenüberschuss auszugehen, weshalb die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.9. Dem Schlichtungsbegehren vom 4. April 2013 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der fristlo- sen Kündigung vom 15. März 2013, ausstehenden Lohn und Ferienlohn, eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung sowie eine Pensions- kassenregelung für die Dauer ihrer Anstellung verlangt (Urk. 4/2 S. 2). Gestützt auf die ausführlichen Angaben der Gesuchstellerin im Schlichtungsbegehren kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, die C._____ AG, aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund des geschilderten Sachver- halts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärun- gen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten An- sprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für die Gesuchstellerin sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin die C._____ AG anwaltlich vertreten ist (Urk. 1 S. 2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO).
Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt E.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungs- verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Haupt- sache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt E. erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C._____ AG wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt E.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach für sich und zuhanden der Ge- suchstellerin − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, ... [Adresse]
Zürich, 16. Mai 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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