Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 11. Dezember 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststel- lungsklage gegen die C._____ [Stiftung] ein (act. 5/1). Nachdem das Frie- densrichteramt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Januar 2013 eine Frist zur Leistung des zwischenzeitlich von Fr. 250.- auf Fr. 1'240.- erhöhten Kostenvorschusses angesetzt hatte (act. 5/18), ersuchte dieser am 28. Januar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/23). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 teilte ihm das Friedensrich- teramt unter Angabe der massgebenden Adresse mit, zuständig zur Be- handlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei der Oberge- richtspräsident. Zudem setzte es ihm eine Frist bis zum 13. Februar 2013 an, um den offenen Teil des Kostenvorschusses zu bezahlen, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5/24). Mangels Leistung des Kos- tenvorschusses verfügte das Friedensrichteramt am 1. März 2013 andro- hungsgemäss das Nichteintreten auf die Klage und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses dem Gesuchsteller (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich sodann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfü- gung des Friedensrichteramtes vom 1. März 2013 (GV.2012.00670) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das be- sagte Schlichtungsverfahren (act. 3/1). Mit Beschluss und Urteil vom 29. April 2013 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde ab und überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Oberge- richtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei-
entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Da der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte, das Friedensrichteramt das Verfah- ren jedoch bereits mit Verfügung vom 1. März 2013 erledigte, ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Zusprechung der unentgeltli- chen Rechtspflege gegeben sind. Der Gesuchsteller bringt keine Begrün- dung vor, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller reichte beim Friedensrichteramt zwar bereits am 28. Januar 2013 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5/23). Dieses teilte ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2013 jedoch mit, dass es für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig sei, sondern die Zuständigkeit beim Obergerichtspräsidenten liege (act. 5/24). Damit gab das Friedensrich- teramt implizit zum Ausdruck, dass es das Gesuch nicht an die zuständige Behörde weiterleite. Eine solche Verpflichtung bestand denn auch nicht (ZR 110/2011 Nr. 97 E. 2.8). Gleichzeitig setzte das Friedensrichteramt dem Ge- suchsteller eine Nachfrist (bis zum 13. Februar 2013) zur Leistung des aus- stehenden Kostenvorschusses an und räumte ihm damit die Gelegenheit ein, beim Obergerichtspräsidenten vor der Verfahrenserledigung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Davon hat der Gesuchsteller abgesehen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Oberge- richt des Kantons Zürich erst am 18. März 2013 und damit über einen Monat später gestellt. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege kommt damit mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Fra- ge. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 20. März 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (da kein Da- tum des Poststempels, Urk. 3/1), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits ange- fallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. Dem Gesuch- steller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00670), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, ... [Adresse].
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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