Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130075-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____
substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin lic. iur. Y._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bereits anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ er- suchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage ge- gen D._____ (act. 3/4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.
Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim rund viereinhalb Jahre alten Gesuchsteller um ein einkommens- und vermö- gensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Mutter wird im Ge- such geltend gemacht, sie gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von der Sozialhilfe C._____ finanziell unterstützt. Dem ins Recht ge- reichten Budget der Sozialen Dienste C._____ ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter ab dem 1. März 2013 mit einem Betrag von monatlich Fr. 2'292.50 unterstützt wird (act. 3/6), wobei gewisse Leistungen direkt durch das Sozialamt beglichen werden. Per 31. Dezember 2011 verfügte die Kindsmutter sodann über Vermögen von rund Fr. 1'900.- (act. 3/12). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller wie folgt bezif- fern und belegen: Mietkosten Fr. 700.- pro Monat (act. 3/7), Krankenkassen- prämien KVG insgesamt Fr. 186.- pro Monat (act. 3/6, act. 3/8-9, inkl. Prä- mienverbilligung) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 10.10 pro Mo- nat (act. 3/10). Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Zusprechung eines Zuschlages von 20 Prozent. Der Zuschlag von 20 Prozent ist auf den Grundbetrag zu gewähren (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12). Bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, ge- stützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, zumal sie ihr Vermögen wohl zur De- ckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur
Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller gemäss der Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Ge- burt am tt.mm.2013 als sein Kind anerkannt hat (act. 3/3). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Y._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Einem sol- chen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbe- hörde der Gemeinde E._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 2. März 2011 zur Beiständin des Gesuchstellers ernannt, wobei ihr eine Pro- zessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 3/1). Am 10. März 2011 hat lic. iur. X._____ die Vertretung der Interessen des Gesuchstellers an lic. iur. Y._____ substituiert (act. 4). Damit ist die rechtskundige Vertre- tung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen
Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt C.,
Zürich, 26. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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